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OVG Münster: Kenntnis und Hinnahme eines Gebäudes ohne Baugenehmigung sind keine aktive Duldung!


Vor Verwaltungsgerichten ist immer noch häufig zu beobachten, dass ein Gebäude genutzt wird, ohne dass eine Baugenehmigung vorliegt. Spricht dann die Behörde eine Nutzungsun-tersagung aus, so wird häufig argumentiert, der Zustand sei doch jahrelang oder sogar jahr-zehntelang von der Behörde geduldet worden. Dieses Argument greift jedoch nicht. Dies hat das OVG Münster kürzlich (Beschluss vom 11.10.2022 - 2 B 947/22) erneut klargestellt.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: E ist Eigentümer eines ohne Baugeneh-migung errichteten Holzgebäudes, das jahrelang als „Partyscheune" genutzt wurde. E begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung der Gemeinde G. E beruft sich darauf, dass die fehlende Baugenehmigung der Bevölkerung ein-schließlich des Bürgermeisters sowie Rats- und Verwaltungsmitgliedern jahrzehntelang be-kannt gewesen und das Grundstück mit Kenntnis der G an die öffentliche Wasser- und Ab-wasserleitung angeschlossen und mit einer Hausnummer versehen worden sei. Darüber hinaus habe ein früherer Bürgermeister einmal erklärt, dass die G "wegen eines Abrisses nichts weiter unternehmen werde". Eine schriftliche Zusicherung hatte E jedoch nie erhalten.

Der Antrag wird zurückgewiesen. Eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, muss schriftlich erfolgen. Angesichts des Ausnahme-charakters und der weitreichenden Folgen einer sog. aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Allein die Untätigkeit der Behörde bzw. eine faktische Duldung - selbst wenn sie lange andauert - reicht nicht aus, um eine aktive Duldung anzunehmen und einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Auch begründen die Versorgung eines Gebäudes mit Strom, Gas und Wasser, die Abrechnung des Verbrauchs und die Erhebung von Grundbesitzabgaben noch keine aktive Duldung. Selbst wenn das Grundstück des E mit Kenntnis der G an die öffentliche Wasser- und Abwasserleitung ange-schlossen und mit einer Hausnummer versehen worden ist, kann nicht von einer aktiven Dul-dung ausgegangen werden. Grund hierfür ist, dass diesen äußeren Umständen kein (eindeuti-ger) Erklärungswert der G dahingehend zu entnehmen ist, ob, in welchem Umfang und gege-benenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des baurechtlich illegalen Zustands auf dem Grundstück erfolgen soll. Dies ist aber erforderlich, da sich aus einer aktiven Duldung eine zumindest in den praktischen Auswirkungen einer Baugenehmigung im Ansatz angenäherte Rechtsposition ergibt.

Die Fallkonstellation ist keine Seltenheit, zeigt sie den Betroffenen doch eindringlich auf, dass nicht einmal eine jahrzehntelange Kenntnis aller Beteiligten sie zu schützen vermag, wenn kei-ne Duldung aktiv und schriftlich erklärt wurde. Ohne schriftliche Zusicherung kann sich der Betroffene nicht mit Erfolg auf die Duldung berufen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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