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OLG Stuttgart: Bauherr muss über Grundstücksgrenzen aufklären!

Arbeitet ein Gartenbaubetrieb im Grenzbereich zum Nachbarn, so kann schnell die Grenze überschritten werden. Es kommt dann darauf an, wer wen auf den Grenzverlauf hinweisen muss, der Auftraggeber oder der Auftragnehmer? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.10.2016, 3 U 64/14) auseinanderzusetzen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr begehrt vom Gartenbauer vor Abnahme den Rückbau eines Torbogens mit Mauer, eines Freisitzes und eines PKW-/ Müll-containerstellplatzes, weil der Gartenbauer diese, jedenfalls teilweise, auf dem Nachbargrund-stück errichtet hat. Der Gartenbauer wendet ein, dass der Bauherr ihm die entsprechenden Flächen zugewiesen habe und die Grundstücksgrenzen für ihn auch nicht ersichtlich gewesen seien. Tatsächlich gibt es keine Grenzabmarkungen und lässt sich der Grenzverlauf in der Na-tur nicht lokalisieren. Hierzu bedurfte es erst noch einer Vermessung.

Der Gartenbauer bekommt Recht! Eine Naturalrestitution (Wiederherstellung des ursprüngli-chen Zustands) im Wege des (großen) Schadensersatzanspruchs des Bauherrn wegen Nichter-füllung scheitert an der fehlenden Pflichtverletzung des Gartenbauers. Vielmehr hat der Bau-unternehmer oder auch Gartenbaubetrieb im Grundsatz vertragsgemäß das beauftragte Werk unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder anderweitig bestehenden Rechten dort zu errichten, wo es mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Grundsätzlich obliegt es auch im Rah-men einer Gartengestaltung dem Verantwortungsbereich des Bauherrn, den Werkunter-nehmer, also den Gartenbaubetrieb, über die konkreten Grundstücksgrenzen in Kenntnis zu setzen, wenn es dem Bauherrn darauf ankommt. Diese Obliegenheit hat der Bauherr nicht erfüllt. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass selbst dem Bauherrn der Grenzverlauf nicht genau bekannt gewesen ist und er kraft überlegenen Wissens ein bewusstes Risiko ein-ging.

Fazit: Die VOB/B regelt in § 3 Abs. 2 und 3 explizit, dass das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen und der Geländegrenzen dem Auftraggeber obliegt und die Vorgaben für den Auftragnehmer bindend sind. Indes darf der Auftragnehmer - wie immer im Rahmen seiner allgemeinen Erfüllungs- und Kooperationspflicht - nicht mit Scheuklappen durch die Gegend laufen und muss im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung auf etwaige Unstimmigkeiten hinweisen bzw. mangelhafte Vorgaben aufdecken (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B).
Dasselbe folgt für den BGB-Vertrag aus § 642 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Mitwirkungsob-liegenheit des Auftraggebers/ Bauherrn und aus § 631 Abs. 1, § 633 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 BGB hinsichtlich der Prüf-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des Auftragnehmers/ Werkunternehmers. Stellt der Unternehmer z. B. fest, dass Grenzmarkierungen mit den vom Auftraggeber gestellten Planunterlagen nicht übereinstimmen, muss er den Auftraggeber hie-rauf hinweisen, um eine Mitverursachung und Mithaftung nach Quote zu verhindern. Haf-tungsrechtlich vorausschauend handelt der Unternehmer, wenn er sich den Bedenkenhinweis vom Auftraggeber frei zeichnen lässt. Dafür genügt aber auch die Mitteilung des Auftragge-bers, dass er die Bedenken nicht teilt.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fach-anwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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