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LG Schweinfurt: Wenn bei Einzug des Mieters kein Protokoll gefertigt wird, war auch kein Mangel vorhanden

Zwischen den Mietvertragsparteien wird nach Beendigung des Mietverhältnisses häufig darüber gestritten, ob der Mieter Schadensersatz zu leisten hat. Es geht dann um die Frage, wer was zu beweisen hat. Hat der Mieter zu beweisen, dass Mängel bei Einzug bereits vorhanden waren oder hat der Vermieter zu beweisen, dass bei Einzug keine Mängel vorhanden waren?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Schweinfurt (Urteil vom 25.01.2019, 22 S 48/18) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vermieter fordert Schadensersatz für vom Mieter verursachte Kratzspuren am Parkett der Mietwohnung, gestützt auf einen Kostenvoranschlag für die Reparatur. Der Mieter behauptet einen Vorschaden. Auch sei ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen und ein Einzugsprotokoll nicht gefertigt worden.

Der Klage wird teilweise (abzüglich eines Abzugs neu für alt) stattgegeben. Durch den Vermieter wurde für die streitige Tatsache der Verursachung Sachverständigenbeweis angeboten. Das Gericht hatte sodann durch Beweisbeschluss zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben mit Vorschusspflicht für den Vermieter. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme konnte die Behauptung eines Vorschadens nicht geklärt werden. Das Gericht ging von einer Verursachung durch den Mieter aus. Begründet wurde dies damit, dass der Mieter nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm im Rahmen der Güteverhandlung gewinnen konnte, so „lebenserfahren" sei, dass er im Falle eines Vorschadens bei der Anmietung die Aufnahme in ein Protokoll verlangt hätte. Aus der Tatsache, dass ein Einzugsprotokoll nicht gefertigt wurde, schließt das Gericht sodann auf die Verursachung während der Mietzeit.

Fazit: Eine in vielerlei Hinsicht äußerst fragwürdige Entscheidung. Völlig unvertretbar erscheint die Ansicht des Gerichts, dass ein fehlendes Einzugsprotokoll der indirekte Nachweis dafür sei, dass ein Vorschaden nicht vorhanden gewesen ist. Dies alles konnte das Gericht aus der Lebenserfahrung des Mieters schließen - hatte diesen dazu aber noch nicht einmal informatorisch angehört. Das Landgericht konnte diese Feststellungen des Amtsgerichts aber nicht als unvertretbar bestätigen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim



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