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Verwaltungsgericht Augsburg: Bestandsschutz entfällt durch Abriss und Neubau einer baulichen Anlage

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Bauherr ein falsches Verständnis von Bestands-schutz hat. Mit einem derartigen Fall hatte sich kürzlich das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 01.08.2019 - 5 K 19.84) auseinanderzusetzen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines Wohnhausgrund-stücks begehrt eine Baugenehmigung für eine Dachterrasse über einer Grenzgarage. Der Vor-eigentümer hatte die Dachterrasse auf der Garage errichtet, die erst nachträglich genehmigt wurde. Diese bauliche Anlage soll nun abgerissen und neu errichtet werden. Die Bauaufsicht verweigert die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung. Der Eigentümer klagt und beruft sich insbesondere auf den Bestandsschutz seiner baulichen Anlage.

Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bauge-nehmigung. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Ausweislich des Bauantrags ist gera-de der Abbruch und Neubau der Dachterrasse Gegenstand des gestellten Bauantrags, so dass eine vollständige Beseitigung der Dachterrasse zum Zwecke der Neuerrichtung geplant ist. Da es sich daher letztlich um ein neues Bauvorhaben handelt, stellt sich auch die Genehmigungs-frage der baulichen Anlage neu. Das Bauvorhaben war insofern erneut genehmigungspflichtig, da mit der geplanten Beseitigung und Neuerrichtung der nachgenehmigten Dachterrasse deren Bestandsschutz erlischt. Der Bestandsschutz einer baulichen Anlage endet in jedem Fall mit deren Beseitigung. Der Bestandsschutz rechtfertigt insofern gerade nicht die Errich-tung einer neuen Anlage an der Stelle der bestandsgeschützten alten Anlage, da er allein der Sicherung des geschaffenen baulichen Zustands dient. Die alte Baugenehmigung vermittelt der errichteten Dachterrasse nur insoweit Bestandsschutz, soweit ihre Feststellungswirkung reicht. Zwar existierte eine Baugenehmigung für die Bestandsanlage, Gegenstand des Bauan-trags ist jedoch ein neues, anderes Bauvorhaben, das gerade nicht identisch ist mit demje-nigen aus der alten Genehmigung und daher auch nicht von der Feststellungswirkung dieser Baugenehmigung erfasst ist. Durch den geplanten Abbruch und den Neubau kommt es im Ergebnis zu einer Beseitigung der jetzt noch bestehenden Dachterrasse, so dass der Bestands-schutz insgesamt entfällt. Auf das Vorbringen des Grundstückseigentümers, wonach es sich nur um eine kurzfristige Beseitigung der Anlage handle, kommt es deshalb in diesem Zusam-menhang nicht an. Folglich wird die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen und muss neu be-wertet werden. Vorliegend war das Vorhaben des Grundstückseigentümers jedoch nicht ge-nehmigungsfähig.

Fazit: Baurechtlich genehmigte bauliche Anlagen unterliegen grundsätzlich dem Bestands-schutz. Ausnahmen bestehen jedoch im Sonderfall des Brandschutzes zum Schutz von Gefah-ren für Leib oder Leben; in diesen Fällen dürfen trotz des Bestandsschutzes Anordnungen im Einzelfall noch erfolgen. Bei bestandsgeschützten Objekten sind Renovierungs- und Instand-haltungs-/ Instandsetzungsarbeiten zulässig. Lösen diese Arbeiten jedoch eine neue Bauge-nehmigung aus bzw. wird die Anlage beseitigt, entfällt grundsätzlich der Bestandsschutz. Gleiches kann im Fall einer Nutzungsaufgabe erfolgen. Etwaige Eingriffe in bestandsge-schützte Objekte sind daher stets im Vorfeld sorgfältig zu prüfen. Andernfalls riskiert man eine Abrissverfügung.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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