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BGH: Einbau einer integrierten Fotovoltaikanlage geplant: Ingenieur haftet fünf Jahre für Mängel!

BGH: Einbau einer integrierten Fotovoltaikanlage geplant: Ingenieur haftet fünf Jahre für Mängel!

In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Fotovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.

Diese Frage hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). Dem Urteil lag folgender Sachver zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) baut ein größeres Bürogebäude nach Entkernung in ein Studentenwohnheim um. Im Zuge des Umbaus wird eine PV-Anlage über mehrere Stockwerke hinweg in die Fassade integriert. Der beklagte Ingenieur war mit der Planung und Bauüberwachung der PV-Anlage beauftragt. Nach Einbau und Teilabnahme der Anlage im November 2003 zeigte sich, dass die Anlage nicht den prognostizierten Ertrag erbrachte. Im April 2005 leitete der AG ein selbständiges Beweisverfahren ein, das Ende August 2010 endete. Mit Klage vom 11.09.2014 verlangt er vom Ingenieur u. a. die Kosten einer 2011 durchgeführten Sanierung (61.880,42 Euro), entgangene Einspeisevergütung bis zur Sanierung (66.458,23 Euro) und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden.

Der BGH sieht eventuelle Ansprüche nicht als verjährt an und verweist die Sache zur Klärung der Ansprüche an das OLG zurück. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einem Bauwerk oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür gilt nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung. Hiervon sind Umbauarbeiten erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Für die Annahme von Bauwerksleistungen ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung auch die typische Risikolage entscheidend, die der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Diese liegt in der späten Erkennbarkeit eventueller Mängel aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten sowie der Witterung und Nutzung. Der Einbau der Fotovoltaikanlage ist ein Teilbereich der grundlegenden Erneuerung des Gesamtgebäudes im Zuge des Umbaus in ein Studentenwohnheim, die einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung gleichsteht. Entgegen der Auffassung des OLG ist nicht entscheidend, ob die hier geltend gemachten Mängel frühzeitig erkennbar waren. Die typische Risikolage der späten Erkennbarkeit von Mängeln ist keine Voraussetzung der fünfjährigen Verjährung im Einzelfall und für den konkreten Mangel. Vielmehr geht es bei der Bestimmung der Verjährungsfrist um das allgemeine Risiko der späten Erkennbarkeit von Mängeln derartiger Leistungen. Dieses Risiko ist bei einer in die Gebäudefassade integrierten PV-Anlage anzunehmen und beschränkt sich auch nicht allein auf die Leistungskapazität der Anlage.

Fazit: Die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Bauwerksarbeiten gilt hier schon deshalb, weil der Einbau der PV-Anlage Bestandteil eines grundlegenden Umbaus des Gebäudes war. Auf den Streit, ob der Einbau einer PV-Anlage als solcher - also nicht im Zuge der Errichtung oder des grundlegenden Umbaus eines Gebäudes - die fünfjährige Gewährleistungsfrist zur Folge hat, weil die PV-Anlage selbst als Bauwerk anzusehen ist oder eine für das Gebäude dienende Funktion hat, indem das Gebäude jetzt auch Trägerobjekt der Anlage wird, kommt es in dieser Konstellation nicht an, wie der BGH in seiner Entscheidung feststellt. Neu ist die Klarstellung, dass die besondere Risikolage bei Bauwerksmängeln, die Zweck der längeren Verjährung ist, abstrakt und nicht auf den konkreten gerügten Mangel bezogen zu beurteilen ist.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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