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LG Stuttgart: Mietpreisbremse in Baden-Württemberg endgültig unwirksam

LG Stuttgart: Mietpreisbremse in Baden-Württemberg endgültig unwirksam

In diversen Städten gelten Mietpreisbremsen. Die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete gilt bekanntlich nicht bundesweit, sondern setzt eine Umsetzung durch die jeweilige Landes-regierung voraus. Sie muss eine Verordnung erlassen, in die die Gemeinden aufzunehmen sind, in denen die Begrenzung gelten soll. Aufzunehmen sind Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausrei-chende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Besonderheit be-steht darin, dass die Landesverordnung begründet werden muss. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungs-markt im Einzelfall vorliegt. Mit den formellen Voraussetzungen haben sich die Länder er-staunlicherweise sehr schwergetan, so dass reihenweise Gerichte die jeweilige Landesverord-nung für unwirksam erklärt haben. Für Baden-Württemberg hatte dies zunächst das AG Stuttgart getan, weil die Begründung der Verordnung nicht den Vorgaben der Ermächti-gungsgrundlage entspreche.

Nachdem Berufung eingelegt wurde, hatte sich nunmehr das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019, 13 S 181/18) mit dem Thema zu beschäftigen. Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung weist das LG Stuttgart zurück. Anders als das Amtsgericht geht die Kammer jedoch nicht mehr von einer inhaltlich unzureichenden Begründung aus, da das Land im Berufungsverfahren den Begründungstext zur Verordnung samt einer Anlage mit Daten zu den einzelnen betroffenen Gemeinden vorgelegt hat. Das Landgericht lässt die Wirksamkeit der Verordnung an ihrer fehlenden Veröffentlichung scheitern. Eine Veröffent-lichung der Begründung setze voraus, dass diese für den Bürger und die Gerichte öffent-lich zugänglich sei. Eine solche Veröffentlichung ist nach Auskunft des Landes nicht erfolgt. Sie sei nur auf Anfrage herausgegeben worden, was aber nicht ausreiche. Eine solche An-frage setze nämlich regelmäßig voraus, dass der um Auskunft Ersuchende überhaupt um die Existenz der Begründung und um die Chance ihrer Offenlegung im Einzelfall wisse. Zudem sei die Anlage im Regelfall ohne die statistischen Daten zu den einzelnen Gemeinden in der Anlage herausgegeben worden. Die Daten seien nur mitgeteilt worden, wenn gezielt danach gefragt worden sei. Ohne diese Daten liege aber eine ausreichende Begründung nicht vor. Dass die Daten dem Kreis der Betroffenen nicht ausreichend zugänglich gemacht worden seien, zeige sich im vorliegenden Rechtsstreit auch daran, dass erst in zweiter Instanz habe geklärt werden können, dass eine Begründung mit Daten zu den einzelnen Gemeinden vorlie-ge. Schließlich sei eine Begründung auch nicht durch Veröffentlichung der Antwort des Wirt-schaftsministeriums auf eine Kleine Anfrage erfolgt. Die Antwort enthalte schon deshalb kei-ne ordnungsgemäße Begründung, weil es auch hier an der Angabe von Daten für die einzel-nen betroffenen Gemeinden fehle. Ob die Beantwortung einer Kleinen Anfrage eine mögliche Form der Veröffentlichung einer Begründung sei, erscheine zweifelhaft, könne aber dahinge-stellt bleiben.

Fazit: Die Landesregierung hat inzwischen angekündigt, eine ganz neue Verordnung aufstel-len zu wollen, was aber ca. ein Jahr dauern könne. Die Verschärfung der Mietrpreisbremse durch das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 gilt deshalb in Baden-Württemberg zurzeit auch noch nicht. In der Praxis lässt sich die Mietpreisbremse im Übrigen leicht umge-hen. Die Mietpreisbremse ist nicht anwendbar für möblierten Wohnraum. Selbst dann, wenn z.B. ein alter Schuhschrank, der zum Sperrmüll gestellt ist, in den Wohnraum verbracht wird und mitvermietet wird, handelt es sich um möblierten Wohnraum. Die Vorschriften der Miet-preisbremse sind dann nicht mehr anwendbar.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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