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Umfasst ein Anspruch auf Mängelbeseitigung auch werkfremde Vor- und Nacharbeiten?

Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst nicht nur die eigentliche Herstellung der vertragsgemäßen Leistungen, sondern auch alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Zusatzkosten. Hierzu gehören z. B. Aufstemmarbeiten als werkfremde Vor- bzw. Nacharbeiten und die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Arbeiten.

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich kürzlich (Urteil vom 26.04.2010, Az. 21 U 130/09) mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Die Parteien streiten darüber, ob der Auftraggeber (AG) Schadenersatz für die mangelhafte Herstellung einer Stützmauer geltend machen kann. Er ist Eigentümer von zwei Grundstücken einer Reihenhausanlage, die vom Auftragnehmer (AN) errichtet wurde. Zu den vertraglich geschuldeten Leistungen des AN zählte der Bau einer Hangflorsteinmauer aus Betonpflanzkübeln an der Grenze zum Nachbargrundstück. Auf die vom AN errichtete Mauer hatte der AG einen Betonrähm aufgebracht. Zudem hatte der AG an die Steinmauer Boden zum Ausgleich eines Geländevorsatzes angeschüttet. Nachdem der AN vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde, erhob der AG gegen ihn Klage. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellt fest, dass die Steinmauer nicht standsicher ist. Der AN wendet ein, er sei mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug geraten. Er hätte die Mängelbeseitigung angeboten, aber von der Beseitigung der Anschüttung und des Betonrähms durch den AG abhängig gemacht. Der AG habe diese Mitwirkung verweigert.

 

Der Beklagte dringt mit seinen Einwänden nicht durch. Der AG kann vom AN Schadenersatz verlangen. Der AN befand sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug, nachdem er vom AG vergeblich zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung aufgefordert worden war. Die vom AN geschuldete Nacherfüllung erstreckt sich nicht nur auf die Herstellung einer standsicheren Steinmauer. Die Nacherfüllungsverpflichtung umfasst vielmehr auch alle Leistungen, die vorbereitend erforderlich sind, um die Mängelbeseitigung erst zu ermöglichen, sowie alle Leistungen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendig werden. Neben den Kosten für die eigentliche Mängelbeseitigung kann der AG deshalb auch die Kosten für die Entfernung und Wiederherstellung der Anschüttung und des Betonrähms geltend machen.

 

Das Urteil des OLG Düsseldorf steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH. So hat der BGH bereits mehrfach entschieden, dass sich die Nachbesserungsverpflichtung des Auftragnehmers nicht nur auf die eigene Leistung beschränkt. Die Grenze ist darin zu sehen, dass nur die Nachbesserung der eigenen Bauleistung verlangt werden kann. Der Nacherfüllungsanspruch erfasst deshalb nicht solche Mangelfolgeschäden, die an anderen als den vom Auftragnehmer hergestellten Gewerken eingetreten sind. Diese können allerdings Gegenstand eines (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruchs sein.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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