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Wann hat der Architekt Vollmacht?

 

Im Rahmen eines Bauvorhabens kommt es häufig zu Nachträgen. Kann der Architekt für den Bauherrn Nachträge beauftragen? Grundsätzlich nein. Der bauleitende Architekt ist grundsätzlich nicht zur Beauftragung von Nachträgen bevollmächtigt. Allerdings ist eine „Anscheinsvollmacht" anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Handeln seines angeblichen Vertreters (hier: des Architekten) nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Auftragnehmer nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Auftraggeber dulde und billige das Handeln des Architekten.

 

Das OLG Dresden (Urteil vom 22.09.2010, Az. 6 U 61/05) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Der Auftragnehmer (AN) verklagt den Auftraggeber (AG) auf Mehrvergütung aus Nachträgen. Der AG verweigert die Zahlung mit der Begründung, er habe die Nachträge nicht beauftragt. Tatsächlich agierte gegenüber dem AN ausschließlich der bauleitende Architekt, indem er Anweisungen zu geänderten Leistungen erteilte, von denen er wusste, dass sie Mehr- und Minderkosten zur Folge haben. Mit dem AG hatte er zwar einige der Änderungen persönlich abgesprochen, diese dann gegenüber dem AN aber selbst beauftragt. Der AG selbst handelte nur, indem er an einigen Baubesprechungen teilnahm und Abschlagsrechnungen bezahlte, die auch Nachträge umfassten, die der Architekt beauftragt und in seiner Rechnungsprüfung akzeptiert hatte.

 

Das OLG Dresden gibt der Klage statt. Zwar kann der bauleitende Architekt grundsätzlich Vertragsänderungen - wie z. B. Leistungsänderungen - nicht wirksam vornehmen, weil er dazu keine Vollmacht habe. Hier liege aber aus Sicht des OLG zumindest eine Anscheinsvollmacht vor. Für die Anscheinsvollmacht reiche es aus, dass der AG das Verhalten des Architekten bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können; tatsächliche Kenntnis sei nicht erforderlich. Der AN müsse zudem annehmen dürfen, der AG kenne und dulde das Auftreten des Architekten als sein Vertreter. Nach der Bewertung des Gerichts sei der Architekt hier wie ein Vertreter des AG aufgetreten. Dies habe der AG in den Baubesprechungen und anhand der Abschlagsrechnungen erkennen können. Angesichts dessen, und weil der AG die positiv geprüften Nachtragsforderungen teilweise bezahlte, dürfe der AN auch davon ausgehen, dass der AG das Auftreten seines Architekten dulde und billige. Auch wenn die Bezahlung von Abschlagsrechnungen kein Anerkenntnis der Forderung beinhalte, bestätige sie hier doch die gelebten Abläufe vor Ort.

 

Das Urteil ist zutreffend. Ob die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen, ist eine Frage des konkreten Lebenssachverhalts und wird von den Gerichten dementsprechend einzelfallbezogen beurteilt. So ließ etwa das OLG Brandenburg die Anwesenheit eines einfachen Angestellten des Auftraggebers in Baubesprechungen nicht für eine Duldungsvollmacht genügen. Auch der Hinweis in einem Bauvertrag, der Architekt habe keine Vertretungsbefugnis, schließt nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht aus. Vorliegend hat wohl vor allem die Bezahlung einiger Nachträge durch den Bauherrn maßgeblich zur für das Bauunternehmen positiven Entscheidung des OLG Dresden beigetragen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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