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Keine konkludente Abnahme mangelhafter Werkleistungen!

 

Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Abnahme vorliegt. Das OLG Stuttgart hatte sich kürzlich (Urteil vom 19.04.2011, Az. 10 U 116/10) hierzu mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Der Unternehmer hat einen Industrie-Estrichbodens in einem vom Besteller gemieteten Ladengeschäft eingebaut. Der Besteller rügt Mängel. Nach der Mängelrüge erklärt der Unternehmer, dass er „nicht mehr machen könne." Der Besteller bringt eine neue Beschichtung auf. Später nimmt er den Boden in Gebrauch. Der Besteller verlangt mit seiner Klage die Rückerstattung seiner Abschlagszahlung.

Das OLG Stuttgart gibt dem Besteller Recht. Der Besteller könne die Rückerstattung seiner Abschlagszahlung verlangen. In einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme könne eine schlüssige Abnahmeerklärung zu sehen sein. Eine konkludente Abnahme komme jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Leistung nur teilweise oder erkennbar vertragswidrig ausgeführt wurde oder die Ingebrauchnahme trotz vorliegender Mängel durch die Umstände erzwungen war. Der Bodenbelag weise einen wesentlichen Mangel auf. Der Werklohn sei auch ohne Abnahme fällig, wenn zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis bestehe. Ein solches Abrechnungsverhältnis sei hier nicht entstanden, weil der Besteller lediglich die nachteiligen Auswirkungen des Mangels beseitigt habe. In diesem Fall bleibe der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Mit seiner Erklärung, nicht mehr machen zu können, habe der Unternehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ausdrückliche Auftragsentziehung sei nicht erforderlich. Hierdurch habe der Unternehmer das Recht der Nacherfüllung verloren. Dem Unternehmer stehe kein Werklohn zu. Er dürfe die Abschlagszahlung nicht behalten.

Dem Handwerker ist zu raten, nach Fertigstellung seiner Leistungen die Abnahme zeitnah herbeiführen. Verweigert der Besteller die Abnahme, können bei wesentlichen Mängeln die Wirkungen einer konkludenten oder fiktiven Abnahme nicht eintreten. Liegen Mängel vor, ist der Handwerker gehalten, die Beseitigung der Mängel anzubieten. Andernfalls riskiert er den Verlust seines Vergütungsanspruchs.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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