Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

Wer haftet, wenn es im Rahmen von Bauarbeiten zu Schäden am Nachbarhaus kommt?

Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Schäden, so stellt sich die Frage, ob der Bauunternehmer oder der Nachbar in Anspruch genommen werden kann.

Das OLG Koblenz hatte sich jüngst mit einem Fall auseinander zu setzten, in dem ein Bauunternehmen im Auftrage des Bauherrn Rüttelarbeiten durchführte. Aufgrund der Rüttelarbeiten kam es an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen. Der geschädigte Nachbar nahm das Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde ein Gutachten eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Normen ergebenden Grenzwerte eingehalten worden seien. Dem Unternehmen sei daher nicht vorzuwerfen, gegen die zu beobachtenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen zu haben. Der Bauunternehmer habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt und damit nicht schuldhaft. Des Weiteren hat das OLG Koblenz geprüft, inwieweit eine Inanspruchnahme des Bauunternehmers unter dem Gesichtspunkt nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in Anspruch genommen werden kann. Auch dies wurde im Ergebnis verneint. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richte sich nicht gegen den Unternehmer, sondern vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn. Insoweit wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen (OLG Koblenz, Az. 1 O 491/09).

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der geschädigte Nachbar den Falschen verklagt hat. Der geschädigte Nachbar hat seine Klage gegen den Unternehmer gerichtet. Möglicherweise wollte er damit seinen eigenen Nachbarn im Sinne des Nachbarfriedens „schonen". Möglicherweise wollte er auch wegen einer ggf. bestehenden Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers diesen in Anspruch nehmen. Einzelheiten sind hierzu dem Urteil nicht bekannt. Jedenfalls ist der geschädigte Nachbar, indem er nur das Unternehmen verklagt hat, damit das Risiko eingegangen, dass er zusätzlich zu der Beschädigung einen Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit des Bauunternehmers nachweisen muss. Dies konnte er vorliegend nicht. Hätte der geschädigte Nachbar dagegen seinen Nachbar als Bauherrn in Anspruch genommen, so hätte er Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit nicht nachweisen müssen. Denn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist verschuldensunabhängig, besteht also unabhängig von einem Verschulden des Bauherrn.

Der geschädigte Nachbar wäre mithin besser beraten gewesen, die Klage entweder nur gegen seinen Nachbarn oder gegen Nachbarn und Unternehmer zu richten. Es kann daher in vergleichbaren Fällen nur geraten werden, zur Vermeidung eines unnötigen Risikos seinen Anspruch zumindest auch gegen den Nachbarn, welcher Bauherr ist, zu richten. Dieser hat dann ggf. einen Anspruch gegen den von ihm beauftragten Unternehmer. Voraussetzung wäre hierfür jedoch ebenfalls, dass entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit den Unternehmer zur Last fällt. Ist dies nicht der Fall, so bleibt der Bauherr auf dem entstandenen Schaden sitzen, wenn er den Schaden nicht noch über eine Bauleistungsversicherung regulieren kann.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation