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Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Vereinbarung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle.

Die Bedeutung der VOB/B für das Bauvertragsrecht ist ungebrochen. Der Großteil aller Bauvorhaben in Deutschland wird auf der Basis von Verträgen abgewickelt, denen die VOB/B zugrunde liegt. Es gibt wohl nur wenige Geschäftsbedingungen in Deutschland, die sich derart umfassend auf dem Markt durchgesetzt haben.

Die Regelungen der VOB/B sind vorformulierte Vertragsbedingungen, welche zur vielfachen Verwendung vorgesehen ist. Die VOB ist kein Gesetz. Sie gilt also nicht von selbst, sondern muss in jedem Einzelfall vereinbart werden. Bauherr und Unternehmer müssen sich beide darin einig sein, dass die Bauausführung auf der Grundlage der VOB/B erfolgen soll. Geschieht dies nicht, gilt ausschließlich das BGB, welches auch heute noch für den Bauherrn eine fünfjährige Gewährleistungsfrist bei einem Bauwerk bereit hält gegenüber der nur zwei- bzw. vierjährigen Mängelgewährleistungsfrist in § 13 Nr. 4 VOB/B. Bei Abschluss eines Bauvertrages mit einem privaten Bauherrn liegt eine wirksame Einbeziehung nur dann vor, wenn dem Bauherrn der Text der VOB/B übergeben wird. Der Unternehmer sollte sich im eigenen Interesse die Übergabe quittieren lassen. Weist er lediglich auf die VOB hin, ohne einen Text zu übergeben, so muss er im Prozess beweisen, dass der Bauherr gleichwohl kannte. Wird der Bauherr nicht durch einen Architekten vertreten, reicht die bloße Bezugnahme der VOB/B für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag mit dem Bauunternehmer nicht aus. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits am 09.11.1989 (BGH, VII ZR 16/89) entschieden.

Rechtlich handelt es sich VOB/B nicht um Normen, sondern um standardisierte Vertragsbedingungen, die das gesetzliche Werkvertragsrecht ergänzen, konkretisieren und teilweise auch ändern. Inwieweit die VOB/B allerdings einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 -309 BGB unterliegt, ist höchst umstritten. Nach bisher herrschender Meinung unterliegt die VOB/B zwar grundsätzlich der Inhaltskontrolle. Es soll jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um eine kollektiv ausgehandelte und insgesamt ausgewogene Regelung handelt. Dies soll es ausschließen, eine isolierte VOB/B-Klausel für unwirksam zu erklären, wenn die VOB/B insgesamt in den Vertrag einbezogen wurde. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof gegenteilig für die Verwendung gegenüber Verbrauchern entschieden. So hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Urteil vom 24.07.2008 entschieden, dass die VOB/B auch dann einer Inhaltskontrolle unterliegt, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist, wenn die VOB/B gegenüber Verbrauchern verwendet wird (BGH, VII ZR 55/07). Die Verbraucherinteressen bedürften einer besonderen Berücksichtigung bei der Gestaltung der VOB/B, denn Verbraucher seien in aller Regel in geschäftlichen Dingen unerfahren und bedürfen eines besonderen Schutzes. Offen bleibt, ob die Privilegierung der VOB/B gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, bestand hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage für die Vergangenheit - anders als der Gesetzgeber für die Zukunft - ausdrücklich offen gelassen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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