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Steuerfalle bei Beauftragung eines Unternehmers mit Sitz im Ausland

Gerade im hiesigen Grenzgebiet kommt es nicht selten vor, dass ein Bauunternehmer mit Sitz im Ausland beauftragt wird. In diesem Fall gelten steuerliche Besonderheiten, welche der Bauherr zur Vermeidung von Problemen beachten sollte.

Bauleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Grundsätzlich ist der Bauunternehmer Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt. Nach § 13 b Umsatzsteuergesetz gilt eine Ausnahme jedoch dann, wenn Bauherren, die Freiberufler oder selbständige Unternehmer sind und eine Baufirma mit Sitz im Ausland beauftragen. In diesem Fall schuldet der Bauherr dem deutschen Fiskus die Umsatzsteuer selbst und allein. Dies gilt auch beim Bau eines privaten Wohnhauses.

Statt des Bauunternehmers muss dann also der Bauherr die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Zweck dieser Verlagerung ist es, dem Staat die Umsatzsteuer zu sichern. Für den deutschen Fiskus ist es nämlich äußerst schwierig und manchmal unmöglich, den im Ausland ansässigen Bauunternehmer zu besteuern.

Ungleich einfacher ist es stattdessen, den Bauherrn in Anspruch zu nahmen. Die Beschränkungen auf Bauherrn, die ihren Beruf als Freiberufler oder selbständige Unternehmer ausüben, erklärt sich damit, dass nur diese von der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich erfasst sind und damit überwacht werden können.

Die betroffenen Bauherrn müssen deshalb darauf achten, dass sie die Umsatzsteuer - auch wenn sie fälschlicherweise in der Rechnung des Bauunternehmers ausgewiesen ist - nicht bezahlen. Der Bauunternehmer erhält vielmehr nur den Nettopreis. Die Umsatzsteuer muss der Bauherr unmittelbar an das Finanzamt abführen. Zahlt der Bauherr die Umsatzsteuer stattdessen irrtümlich an den Bauunternehmer, läuft er Gefahr, als Steuerschuldner noch einmal vom Finanzamt in Anspruch genommen zu werden. Dann würde er doppelt zahlen. Zwar kann der Bauherr die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Bauunternehmer zurückverlangen. In diesem Fall hätte aber der Bauherr das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers zu tragen. Gerade in der heutigen Zeit sollte eine Überzahlung und das damit verbundene Insolvenzrisiko in jedem Fall vermieden werden. Außerdem: Die Eintreibung von Rückzahlungen im Ausland ist nicht einfach. Sie führt zumindest zu weiteren Kosten und zu einem Zeitverlust.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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