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Verwaltungsgericht Berlin: Schaffung bezahlbaren Wohnraums sticht Artenschutz

Vor Verwaltungsgerichten geht es in naturschutzrechtlichen Fragen häufig um Artenschutz. Ob die Schaffung von Wohnraum grundsätzlich ein öffentliches Interesse sein, das die Aus-nahme von artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigt, war kürzlich von dem Verwaltungs-gericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 24.02.2026 - 24 L 67/26) zu entscheiden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Berlin ist bezahlbarer Wohnraum knapp. So auch im Ilsekiez, im Stadtteil Karlshorst. Der Kiez ist durch eine in den 1950er Jah-ren gebaute Wohnsiedlung geprägt. Das Wohnensemble besteht aus 10 vier-/ fünf-geschossigen Wohngebäuden und begrünten Innenhöfen mit bis zu 70 Jahre alten Bäumen. Zur Nachverdichtung wollte eine Wohnungsbaugesellschaft 11 Neubauten mit 237 Wohnun-gen in einem Teil der Innenhöfe errichten. Für die vorbereitenden Arbeiten (u.a. Baumfällung) wurde eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, auch wenn dadurch essenzi-elle Nahrungshabitate von geschützten Arten, namentlich des Haussperlings und der Zwerg-fledermaus zerstört werden. Als Kompensationsmaßnahmen waren u.a. Biodiversitätsdächer geplant. Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat ein Naturschutzverband Klage erhoben. Um mit der Vegetationsbeseitigung trotz der Klage vor dem 01.03.2026 beginnen zu können, stell-te die Wohnungsbaugesellschaft einen gerichtlichen Eilantrag mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht Berlin entscheidet: Die Bäume dürfen nicht gefällt werden! Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofor-tigen Vollziehung liegen nicht vor. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die artenschutzrechtliche Ausnahme voraussichtlich als rechtswidrig. Denn § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG lasse hier die Rodung nicht zu. Zwar könnten nach dieser Norm im Einzelfall Vorhaben oder Maßnahmen mit den in § 44 BNatschG normierten arten-schutzrechtlichen Verboten zugelassen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interes-se bestehe. Dafür dürften keine zumutbaren Alternativen gegeben sein und der Erhaltungszu-stand der Populationen einer Art dürfe sich nicht verschlechtern. Das Verwaltungsgericht (VG) sehe hier keine zumutbaren Alternativen zum Bauvorhaben und bestätigt damit die Notwendigkeit des Wohnungsbaus als öffentliches Interesse, das grundsätzlich eine Ausnah-me von artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigen kann. Jedoch kritisiert das VG, dass der Behörde Fehler bei der Ausübung der ihr zustehenden naturschutzrechtlichen Einschätzungs-prärogative unterlaufen sind. Es fehle daran, dass der Erhaltungszustand der betroffenen Ar-ten ausreichend ermittelt und bewertet wurde. Denn für die Frage, ob sich der Erhaltungszu-stand der Population verschlechtere, sei nicht auf die Population im Vorhabengebiet selbst abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Ver-breitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreiche, als lebensfähiges Element erhalten blei-be. Zudem zweifelt das VG, dass die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen rechtzeitig fertig gestellt würden. Denn die Biodiversitätsdächer könnten erst nach Fertigstellung der Neubauten angelegt werden und auch die Ersatzpflanzungen seien noch nicht voll nutzbar.

Fazit: Das Gericht hat zwar vorläufig die Rodung der Bäume und Hecken gestoppt. Ein end-gültiger Sieg des Naturschutzverbands ist es noch nicht. Der Vorhabenträger ist aufgefordert, nutzbare Ersatzflächen zu schaffen und das artenschutzrechtliche Gutachten zum Erhaltungs-zustand der Fledermaus nachzubessern.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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