Nicht jeder Bebauungsplan ist formell ordnungsgemäß. Es kommt etwa vor, dass ein Be-kanntmachungsmangel vorliegt. Das OVG Münster hatte sich kürzlich mit der Frage ausei-nanderzusetzen, ob ein Bekanntmachungsmangel vorliegt, wenn der Bebauungsplan zeitlich schon vor der Bekanntmachung ausgefertigt wird.
Dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.03.2025 - 7 B 158/25) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rat einer Gemeinde beschloss am 14.12.2022 einen Be-bauungsplan. Bereits am 16.12.2022 wurde die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch den Bürgermeister unterzeichnet; die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt vom 22.12.2022. Zu diesem Zeitpunkt lag keine ausgefertigte Planurkunde vor. Der Ausferti-gungsvermerk wurde erst am 23.02.2023 datiert und vom (Ober-) Bürgermeister unterschrie-ben auf der Planurkunde angebracht. Ein in der näheren Umgebung zum Plangebiet lebender Eigentümer eines Wohnhauses stellt einen Normenkontrollantrag und ersucht um Eilrechts-schutz. Er moniert den erheblichen Lärmzuwachs, eine unzureichende Entwässerungsplanung und macht insbesondere formelle Mängel des Bebauungsplans geltend.
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Bebauungsplan leidet zwar an einem beachtli-chen Bekanntmachungs- und Ausfertigungsmangel. Förmlich gesetzte Normen dürfen nur verkündet werden, wenn ihr Inhalt endgültig feststeht; hierfür muss vor der Bekanntmachung die Identität zwischen der Planurkunde und dem vom Rat Beschlossenen gesichert sein. Diese Sicherung erfolgt durch die Ausfertigung: Nach dem Landesrecht Nordrhein-Westfalen ist eine Originalurkunde herzustellen, auf der der (Ober-) Bürgermeister als Vorsitzender des Ra-tes nach dem Satzungsbeschluss und vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung schriftlich bestätigt, dass der Rat den Bebauungsplan an einem bestimmten Tag als Satzung beschlossen hat. Maßgeblich ist dabei nicht der spätere Zeitpunkt des Erscheinens des Amtsblatts, sondern der Beginn des Bekanntmachungsakts mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung. Hier wurde die Bekanntmachung bereits am 16.12.2022 unterzeichnet, die Ausfertigung auf der Planurkunde jedoch erst am 23.02.2023 nachgeholt. Damit stand bei Unterzeichnung der Be-kanntmachung der verbindliche Norminhalt noch nicht fest. Das Unterbleiben einer ordnungs-gemäßen Ausfertigung stellt einen stets beachtlichen formellen Mangel dar, der zur Unwirk-samkeit des Bebauungsplans führt. Da der Antragsteller jedoch keine konkrete Beeinträchti-gung in Sachen Lärmzuwachs und Entwässerungsplanung dargelegt hat, war eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO „dringend gebo-ten". Die endgültige Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Fazit: Die Entscheidung zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung kommunalrechtlicher Vorgaben bei der Bekanntmachung von Bebauungsplänen ist. Dabei kommt es nicht nur da-rauf an, ob die erforderlichen Unterschriften des (Ober-)Bürgermeisters auf der Planurkunde vorhanden sind, sondern auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Unterschrift nach dem Ausferti-gungsvermerk geleistet wurde. Solche Fehler wirken sich immer auf die Wirksamkeit des Be-bauungsplans aus. Obwohl das OVG Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nur das Landesrecht Nordrhein-Westfalen in den Blick nimmt, dürfte sich die Entscheidung entsprechend auch auf das Recht anderer Bundesländer übertragen lassen.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim