Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OLG Celle: Wer haftet für Wandrisse infolge von Kanalarbeiten?

Bekanntlich kommt es häufig vor, dass ein privates Unternehmen im Auftrag einer Kommune Arbeiten ausführt, z.B. zum Zwecke der städtischen Entwässerung. Wenn dann an Nachbargebäuden Schäden (z.B. Wandrisse) auftreten, stellt sich die Frage, wer haftet. In Betracht kommen sowohl das Privatunternehmen als auch die Kommune selbst.

 

Mit einer derartigen Fallkonstellation hatte sich kürzlich das OLG Celle auseinanderzusetzen (OLG Celle, Urteil vom 08.01.2025 - 14 U 49/24). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer einer Wohnung bemerkt massive Wandrisse, nachdem in seiner Straße Kanalbauarbeiten stattfanden. Er verlangt Schadensersatz i.H.v. rund 7.000 Euro vom bauausführenden Unternehmen. Dieses bestreitet, verantwortlich zu sein, da es strikt im Auftrag und unter direkter Kontrolle der Stadt gehandelt habe. Zudem argumentiert das Unternehmen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt sei, Schadensersatz zu fordern. Der Eigentümer ließ sich, nachdem er in erster Instanz daran gescheitert war, die Ansprüche von der Wohnungseigentümergemeinschaft abtreten und legte Berufung ein.

 

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Zwar habe der Eigentümer durch die nachträgliche Abtretung seine Aktivlegitimation hergestellt, was auch nach Abschluss der ersten Instanz zulässig sei. Entscheidend sei aber, dass das Bauunternehmen lediglich als „Werkzeug" oder „verlängerter Arm" des Staates tätig gewesen sei. Das ausführende Unternehmen habe keinerlei Entscheidungsspielraum gehabt. Alle Arbeitsschritte, Geräte und Methoden seien genau vorgegeben und die Arbeiten direkt von städtischen Mitarbeitern überwacht worden. In diesem hoheitlichen Rahmen habe das Bauunternehmen als bloßer Verwaltungshelfer gehandelt, weshalb nur die Kommune hafte, nicht das Unternehmen.

 

Fazit: Das Urteil ist für Anwohner (und deren Prozessbevollmächtigte), die sich infolge von Straßenarbeiten geschädigt sehen, brandgefährlich. Denn den Anwohnern ist in aller Regel nicht bekannt, ob und inwieweit den Unternehmen so enge Vorgaben gemacht wurden, wie sie das OLG hier für die Ablehnung der Prozessführungsbefugnis ausreichen lässt. Und es darf bezweifelt werden, dass man dazu vorprozessual von allen Beteiligten gleichlautende und hinreichend belastbare Auskünfte bekommt. Jedenfalls dürfte es angezeigt sein, in Zweifelsfällen der beteiligten Kommune oder dem Unternehmen den Streit zu verkünden, damit Regressmöglichkeiten gewahrt bleiben, wenn sich ein Gericht anders entscheidet. Auch die Verjährung ist zu beachten. Ein Rechtsstreit über zwei Instanzen kann durchaus länger als drei Jahre dauern. Will man dann gegen die Kommune klagen, nachdem (wie hier) die Klage gegen das Privatunternehmen rechtskräftig abgewiesen wurde (oder auch umgekehrt), kann - wenn nicht der Streit verkündet wurde - inzwischen Verjährung eingetreten sein. Dann aber würde der Geschädigte selbst dann, wenn er die Kausalität der Arbeiten für den Schaden nachweisen kann, letztlich mit leeren Händen da stehen und hätte zusätzlich noch die Prozesskosten zu tragen. Eine sehr unbefriedigendes Ergebnis.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim

 



zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation