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OVG Münster: Ausbau der erneuerbaren Energien hat Vorrang vor dem Denkmal-schutz

Beim Ausbau der erneuerbaren Energien gibt es häufig einen Konflikt mit dem Denkmal-schutz. Es stellt sich dann die Frage, wie dieser Konflikt aufzulösen ist, was höher zu gewich-ten ist, Denkmalschutz einerseits oder Ausbau der erneuerbaren Energien andererseits? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das OVG Münster auseinanderzusetzen.

Dem Urteil (Urteil vom 27.11.2024 - 10 A 2281/23) lag folgender Sachverhalt zugrunde: K beantragt die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranla-ge in einem „Full Black"-Design auf der südlichen Satteldachfläche seines Wohnhauses. Das Gebäude selbst ist nicht als Baudenkmal eingetragen, jedoch befinden sich Baudenkmäler angrenzend. Die Denkmalbereichssatzung schützt diese sowie auch Blickbezüge. K erklärt, die geplanten PV-Flächen lägen außerhalb der besonders erhaltenswerten Blickbezüge. Die Denkmalschutzbehörde lehnt den Antrag mit der Begründung ab, dass der Wert des Denk-malbereichs besonders auch in seinem sehr einheitlichen Erscheinungsbild bestehe, das u.a. durch die Dachlandschaft geprägt werde. Die geschlossenen und klein strukturierten Dachflä-chen würden in der Denkmalbereichssatzung als wesentliches architektonisches Merkmal be-schrieben. Die beabsichtigte Solaranlage unterscheide sich in der Konstruktionsart, im Format der einzelnen Bauteile sowie in der gesamten Oberflächenwirkung grundlegend von dem his-torischen und hier anzustrebenden Erscheinungsbild eines Daches. Dies würde zu einer erheb-lichen Beeinträchtigung der denkmalwerten Gestaltung führen sowie voraussichtlich eine ne-gative Vorbildwirkung entfalten.

Das OVG Münster widerspricht. Das Haus des K unterliege den Vorschriften des Denkmal-schutzgesetzes. Eine nach § 9 DSchG-NW erforderliche Erlaubnis sei zu erteilen, wenn Be-lange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interes-se die Maßnahme verlangt. Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien als Teil des Klima- und Umweltschutzes und vor dem Hintergrund der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit verlange ein die Belange des Denkmalschutzes überwiegendes öffentliches Interesse die Er-richtung der Solarmodule. Für die Abwägung im Einzelfall sei das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorran-giger Belang einzustellen. Nach § 2 EEG liege die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse. Auch sei zu berücksichtigen, dass Module gewählt wurden, die auf die Farbigkeit der Beda-chung Rücksicht nehmen.

Fazit: Neben der Gewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 2 EEG sind inzwischen in vielen Bundesländern landesgesetzliche Solarpflichten eingeführt worden, die auch Bestands-gebäude betreffen (z.B. § 42a BauO-NW 2018). Die Solarpflicht steht unter dem Vorbehalt eines Widerspruchs zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten (z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SAN-VO NRW). Bei Gebäuden im Einzugsbereich einer Denkmalbereichssatzung steht häufig die Abwägung zwischen dem Ausbau der erneuerbaren Energien und einem optisch unbeeinträch-tigten Erhalt im Sinne des Denkmalschutzes an. Mit der Entscheidung bestätigt das OVG eine grundsätzliche Weichenstellung des Gesetzgebers zu Gunsten der erneuerbaren Energien, hin-ter die der Denkmalschutz zurückzutreten hat. Bei der Auswahl von Farben und Positionie-rung der PV-Module sind Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Jedoch entfällt die Solarpflicht nicht allein durch den Denkmalschutz. Der Eigentümer hat im Zweifel einen Antrag auf Veränderung des Baudenkmals zu stellen, um im Anschluss die für ihn geltende Solarpflicht erfüllen zu können. Dies habe auch die Bauaufsichtsbehörde bei der Durchset-zung der bauordnungsrechtlichen Solarpflicht zu berücksichtigen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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