OVG Münster: Vor privaten Grünflächen sind Abstandsflächen einzuhalten
Bei vielen Streitigkeiten zwischen Nachbarn vor den Verwaltungsgerichten geht es um die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen. Das OVG Münster hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen welche Abstandsflächen vor privaten Grünflächen einzuhalten sind.
Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.01.2025 - 7 A 1367/22) lag fol-gender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das durch einen Bebauungsplan als „private Grünfläche" festgesetzt ist. Ein Nachbar hat eine Baugenehmigung erhalten, die auf einem angrenzenden Grundstück einen eingeschossigen Anbau mit Dachterrasse zulässt. Hiergegen wehrt sich der Eigentümer mit dem Argument, dass die Abstandsfläche des Anbaus zur Hälfte, nämlich in einer Tiefe von 1,50 m, auf sein Grundstück falle. Das sieht die Baubehörde als zulässig an, weil es als festgesetzte Grünfläche ohnehin nicht bebaut werden dürfe. Das Grundstück sei daher abstandsflächenrechtlich mit einer öffentlichen Grünfläche gleichzusetzen.
Die Klage hat Erfolg! Das OVG führt zur Begründung aus, dass Abstandsflächen grundsätz-lich vollständig auf dem eigenen Baugrundstück liegen müssen. Vor öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen gelte zwar etwas anderes, da Abstandsflächen bis zu deren Mitte auf ihnen liegen dürften. Eine private Grünfläche sei hiermit jedoch nicht gleichzusetzen. Denn anders als bei einer öffentlichen Grünfläche sei nicht hinreichend gesichert, dass das betroffene Grundstück nicht doch noch einmal bebaut werden solle. Die entgegenstehende Festsetzung im Bebauungsplan könne jederzeit geändert werden. Dem Eigentümer der priva-ten Grünfläche stehe auch ein Abwehrrecht gegen die Abstandsflächenunterschreitung zu. Da diese mit 1,50 m deutlich ausfalle, sei die Klage nicht rechtsmissbräuchlich.
Fazit: Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Deshalb ist die Entscheidung des OVG richtig, dass Abstandsflächen vor privaten Grünflächen anders als vor öffentlichen Grünflä-chen grundsätzlich zur Gänze auf dem eigenen Baugrundstück liegen müssen. Eine Abwei-chung davon lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Eigentümer der privaten Grünfläche bereit ist, die „fremde" Abstandsfläche auf sein Grundstück zu übernehmen und dieses Zugeständ-nis durch Eintragung einer Baulast oder auf vergleichbare Weise abgesichert wird.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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