OLG Köln: Leistung muss funktionstauglich sein und bleiben
Eine Bauleistung ist nur mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist. Vor Gericht wird dann häufig darüber gestritten, was zur Funktionstauglichkeit gehört. Hiermit hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln auseinanderzusetzen.
Dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 18.09.2024 - 11 U 104/23) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftragnehmer (AN) wird mit der Sanierung einer Sandtrainierbahn für Pferde beauftragt. Die Auftragssumme beträgt netto gut 250.000 Euro. Nach der Abnahme bemän-gelt der Auftraggeber (AG) Wasserstellen auf der Bahn. Nach mehreren erfolglosen Nachbes-serungsversuchen des AN lässt der AG die Bahn durch Dritte sanieren. Wegen der Sanie-rungskosten i.H.v. knapp 700.000 Euro erhebt der AG Klage. Das Landgericht gibt der Klage überwiegend statt. Dagegen wendet sich der AN mit der Berufung. Der AN bestreitet das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme. Der Aufbau der Bahn entspreche dem bisherigen Auf-bau und habe 40 Jahre lang funktioniert. Die vom AG beanstandete Tragschicht könne durch unsachgemäße Pflege des AG verformt worden sein. Weiterhin bestreitet der AN die Erfor-derlichkeit der geforderten Kosten. Es müssten Sowieso-Kosten abgezogen werden, nämlich solche, um die die Arbeiten des Auftragnehmers teurer geworden wären, wenn von vorneher-ein eine mangelfreie Ausführung beauftragt worden wäre.
Der Klage wird stattgegeben. Die Leistung des AN sei mangelhaft. Die Ableitung des Re-genwassers in den Drainagegraben sei mangels ausreichenden Gefälles nicht, jedenfalls nicht dauerhaft, gewährleistet. Zwischen der Bahn und dem Drainagegraben hatte sich eine Wanne gebildet, in der Wasser stand. Die Ausbildung dieser Wanne hätte zwar durch Pflegemaß-nahmen verhindert werden können. Der AN hatte die Rennbahn jedoch so errichtet, dass eine ordnungsgemäße Pflege nicht möglich war. Lediglich der Höhe nach hat die Berufung des AN teilweise Erfolg. Die Kosten solcher Arbeiten, um die die Sanierung bei einer in jeder Hinsicht mangelfreien Planung und Ausführung von vorneherein teurer geworden wäre, kann der AG nicht fordern. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Kosten liegt allerdings beim AN. Im Ergebnis spricht das OLG dem AG knapp 380.000 Euro zu.
Fazit: Die sorgfältig begründete Entscheidung enthält in rechtlicher Hinsicht keine Neuigkei-ten. In praktischer Hinsicht ist der Fall allerdings ein eindrucksvolles Lehrstück für Auftrag-nehmer. Die Auftragssumme von netto gut 250.000 Euro steht in schmerzhaftem Kontrast zur dem Auftraggeber zugesprochenen Schadenssumme von knapp 380.000 Euro. Eine berechtig-te Ersatzvornahme ist für den Auftragnehmer in der Regel teuer und riskant. Über den hiesi-gen Fall hinaus trifft den Auftragnehmer auch das „Prognoserisiko" und er haftet für etwaige Mängel der Ersatzvornahme.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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