Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OVG Rheinland-Pfalz: Auch Kleinwindkraftanlagen sind im Außenbe-reich privilegiert

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindkraftanlage auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegier-tes Vorhaben handelt, wenn die Anlage allein der Deckung eines privaten Verbrauchs dient. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23) zu beschäftigen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger wollten vier Kleinwindkraftan-lagen (KWKA) im Außenbereich errichten. Die KWKA sollten eine Höhe von jeweils 6,5 m haben und Strom für den Eigenbedarf einer Imkerei erzeugen. Der Landkreis als zuständige Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag ab. Er argumentierte, dass die KWKA keinem land-wirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen würden, da die Imkerei ledig-lich als Hobby betrieben würde. Das VG Koblenz gab der Klage jedoch statt. Denn bei den KWKA handle es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Zu Unrecht?

Aus Sicht des OVG Rheinland-Pfalz zu Recht. Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Das BauGB differenziert dabei nicht, ob die Anlagen Strom für den Eigenbedarf erzeugen oder in das öffentliche Netz einspeisen. Diese Sichtweise wird nun vom OVG Rheinland-Pfalz, wie zuvor schon vom VG Koblenz, bestätigt. Denn auch bei einer KWKA handle es sich um ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie diene. Nutzung bedeute dabei, dass die Anlagen unter Ausnutzung natürlicher Luftbewegungen betrieben werden. Dies sei bei den geplanten KWKA ohne Weiteres der Fall. Auch die Gesetzeshistorie lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass nur bestimmte Anlagen unter den Privilegierungstat-bestand fallen sollen. Vielmehr liege die gesetzgeberische Zielsetzung darin, eine umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung durch eine verstärkte Anwendung erneuerbarer Energien zu gewährleisten. Dazu würden Windkraftanlagen auch dann beitragen, wenn sie nicht zum Zweck einer Einspeisung des erzeugten Stroms in öffentliche Netze, sondern zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet würden. Zudem sei nicht zu erwarten, dass durch die Errichtung von KWKA, die allein der privaten Versorgung dienen würden, ein Wildwuchs zu Lasten der Landschaft drohe. Denn die Errichtung von KWKA im Außenbereich komme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht, wenn der erzeugte Strom ent-weder durch einen in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist würde. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer vor Ort im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden sei und der Bau einer Leitung regelmäßig unter Rentabilitätsaspekten ausscheide.

Fazit: Ob es sich bei einer Windkraftanlage um eine Kleinwindkraftanlage oder eine Wind-kraftanlage handelt, wird gesetzlich nicht definiert. Unter das Recht der Raumordnung fallen Windkraftanlagen, wenn diese raumbedeutsam sind, mithin, wenn Raum in Anspruch ge-nommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Das wird regelmäßig erst ab einer Anlagenhöhe von 50 m angenommen. In vielen Landesbauord-nungen ist geregelt, dass Windenergieanlagen bis zu einer Höhe von 10 m als sog. verfahrens-freie Vorhaben keine Baugenehmigung benötigen. In dem vom OVG Rheinland-Pfalz zu ent-scheidenden Fall lag zwar keine Entbehrlichkeit für eine Baugenehmigung vor, jedoch waren die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben. Der Landkreis war daher verpflichtet, diese zu erteilen. Durch dieses Urteil wurde nun obergerichtlich festgestellt, dass sich der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch auf KWKA erstreckt. Dies kann in der Beratung als Argumentationshilfe in ähnlichen Fällen genutzt werden.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation