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VG Minden: Schottergärten müssen weg!

VG Minden: Schottergärten müssen weg!

In vielen Gemeinden wird inzwischen über Schottergärten gestritten. Im Ergebnis gilt: Schot-tergärten sind baurechtlich unzulässig, weil sie gegen das in der Landesbauordnung - hier: § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW - verankerte Begrünungsgebot verstoßen. Für die geforderte Begrünung muss der Bewuchs so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflan-zung entsteht. Die Anlage von neun Pflanzringen vermag den Gesamteindruck als geschotter-te Fläche nicht zu widerlegen. Das Auslegen von Kunstrasen stellt keine Begrünung im Sinne der Landesbauordnung dar. Zusammen mit dem Schotter ist auch das Vlies zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 27.07.2023 - 1 K 6952/21) hatte sich kürzlich mit diesen Fragen zu beschäftigen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die be-klagte Bauaufsichtsbehörde hat einen Bescheid über die Beseitigung eines um ein Mehrfamili-enhaus herum angelegten Schottergartens erlassen. Der Schottergarten wird durch neun Pflanzringe ergänzt, in denen u. a. Japanischer Blumenhartriegel und Chinaschilf gepflanzt sind. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die bauaufsichtliche Beseitigungsverfü-gung und macht geltend, dass sich im Schotter ja auch an neun Stellen eine Bepflanzung be-finde.

Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht (VG) bestätigt die behördliche Beseiti-gungsverfügung. Die geschotterte Fläche ist als sog. Schottergarten bauordnungsrechtlich un-zulässig, weil sie gegen das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW verankerte Begrünungsgebot verstößt. „Begrünung" erfordert eine durchgängige Bepflanzung; das Setzen einzelner Pflan-zen oder die Anlage von im Schotter integrierten Pflanzringen ist nicht ausreichend.

Fazit: Die gut begründete Entscheidung stellt nochmals klar, dass einzelne in die Schotterflä-che gesetzte Pflanzen nichts an der Einordnung als baurechtlich unzulässiger Schottergarten ändern und auch das Vlies zu entfernen ist. Dass auch Kunstrasen keine Begrünung ist, ver-steht sich von selbst, wird aber vom VG nochmals klargestellt. Dass Schottergärten baurecht-lich unzulässig sind, ist in der juristischen Fachwelt unumstritten. Nachdem sämtliche Landes-bauordnungen das Begrünungsgebot in vergleichbarer Form enthalten, stellen Schottergärten im gesamten Bundesgebiet unzulässige bauliche Anlagen dar, gegen die die Behörde auch vorgehen muss. Im Rahmen der Ermessensausübung sind Erwägungen wie „keine Gartenpoli-zei" sachfremd, weil die Behörde gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist und nicht ihre eigenen (politischen) Vorstellungen anstelle des Gesetzes setzen darf. Pikant: Auch werkvertraglich liegt seitens des Landschafts- oder Gartenbauers ein mangelhaftes Werk vor, weil der Bauunternehmer auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Landesbauord-nungen beachten muss und bei Nichtbeachtung bzw. einem Verstoß ein Baumangel anzuneh-men ist. Ein Schottergarten ist somit immer auch ein mangelbehaftetes Werk - unabhängig von einem behördlichen Verlangen; ausreichend ist der objektive Verstoß gegen die Vorgaben der Landesbauordnung - und der Garten- oder Landschaftsbauer ist auf Verlangen zur Rückzah-lung der Werkvergütung verpflichtet, wenn der Gartenkunde die ihm zustehenden Mängel-rechte geltend macht. Dies sollte ein Garten- oder Landschaftsbauer und entsprechende Rege-lungen im Vertrag treffen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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