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OLG München: Verlassen der Baustelle ist noch keine Erfüllungsverweigerung

Auf einer Baustelle kann es auch schon einmal ruppiger zu gehen. Vor Gericht streitet man dann häufig über die Frage, ob das Verlassen der Baustelle schon eine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellt, die zu Schadensersatzansprüchen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer führen.

 

Über eine derartige Frage hatte zuletzt das OLG München (Urteil vom 26.07.2022 - 9 U 7532/21 Bau) zu entscheiden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der AG beauftragt den AN im Jahr 2014 unter Einbeziehung der VOB/B mit Tiefbauarbeiten. Als Fertigstellungstermin wird der 30.08.2014 vereinbart. Der AN führt die Arbeiten bis zu diesem Termin größtenteils aus. Allerdings verlässt er noch vor dem Einbau der Asphalttragschicht die Baustelle und zieht sämtliche Mitarbeiter ab. Der AG lässt zwei bis drei Wochen später, ohne den AN zuvor zur Fertigstellung der Arbeiten aufgefordert zu haben, die noch ausstehenden Arbeiten durch einen anderen Unternehmer durchführen und rechnet mit den ihm hierdurch entstandenen Kosten gegenüber dem Vergütungsanspruch des AN auf.

 

Die Klage wird abgewiesen. Der AG war nicht berechtigt, die Fertigstellung auf Kosten des AN durch ein Drittunternehmen durchführen zu lassen. Erforderlich wäre zuvor eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gewesen. Die Fristsetzung war hier nicht entbehrlich. Die bloße vertragliche Vereinbarung eines Fertigstellungstermins ohne weitergehende Regelung, z. B. hinsichtlich etwaiger Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins, genügt hierfür - auch bei Straßenbauarbeiten, die zeitlich befristete Straßensperrungen erfordern - nicht. Die Fristsetzung war auch nicht im Hinblick auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des AN entbehrlich. Allein das Verlassen der Baustelle ist noch keine solche Erfüllungsverweigerung. Stellt der AN die Arbeiten ein und verlässt die Baustelle, erfordert es das Kooperationsgebot, dass sich der AG zunächst mit dem AN in Verbindung setzt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wartet der AG einfach nur ab und lässt die Arbeiten dann im Wege der Ersatzvornahme durchführen, kann er die Kosten hierfür dem AN nicht berechnen.

 

Fazit: Auch wenn der AN die Arbeiten (grundlos) einstellt, sollte der AG stets eine Frist zur Fertigstellung der Arbeiten setzen und diese mit einer Kündigungsandrohung verbinden. Dabei hat er auch darauf zu achten, dass die zu setzende Nachfrist angemessen ist. Grundsätzlich müssen die Bauvertragsparteien aufgrund des bauvertraglichen Kooperationsgebots bei allen auftretenden Komplikationen und zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten zunächst miteinander ins Gespräch kommen, um eine angemessene Lösung zu finden. Bei einem Verstoß gegen dieses Gebot kann den Bauvertragsparteien - wie im zu entscheidenden Fall - ein Rechtsverlust drohen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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