LG Köln: Aufschüttung einer Terrasse: Grundlegende Umgestaltung ei-ner Wohnanlage!
LG Köln: Aufschüttung einer Terrasse: Grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage!
In Wohnungseigentümergemeinschaften wird häufig über die Frage gestritten, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt. Denn dann ist ein Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümer Gemeinschaft erforderlich. Unter welchen Voraussetzungen eine grundlegende Umgestaltung einer Wohnanlage vorliegt, hatte kürzlich das Landgericht Köln zu entscheiden.
Dem Urteil des LG Köln (Urteil vom 26.01.2023 - 29 S 136/22) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnanlage besteht aus drei Häusern zu jeweils vier Wohnungen, wovon jeweils zwei Wohnungen eines Hauses sich im Erdgeschoss bzw. Hochparterre, die beiden weiteren Wohnungen sich im 1. OG befinden. Auf der hinteren Grundstücksseite befinden sich Gärten. Sämtliche Wohnungen verfügen auf der Rückseite der Häuser über Balkone im Sinne eine Loggia. Vier der sechs Wohnungen im Hochparterre haben vor Ihrer Loggia eine gepflasterte Terrasse, nur die beiden Eckwohnung besitzen ein solche nicht. Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Genehmigung einer baulichen Veränderung, mit der dem Miteigentümer einer Eckwohnung im Erdgeschoss als privilegierte Maßnahme unter Vorgaben zur Höhe einer aufzuschüttenden Terrasse gestattet wird, das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen und eine Rampe zu erstellen. Der Genehmigungsbeschluss wird angefochten und durch das Amtsgericht unter Verweis darauf, dass die beschlossene Maßnahme im Hinblick auf den angestrebten privilegierten Zweck, behinderten Bewohnern einen Zugang zur Wohneinheit zu ermöglichen, weder erforderlich noch angemessen war, für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung des begünstigten Wohnungseigentümers.
Entscheidung: Das Landgericht weist die Berufung des Wohnungseigentümers zurück. Die Überprüfung des angefochtenen Gestattungsbeschlusses habe ausschließlich am Überprüfungsmaßstab zu erfolgen, ob mit der mehrheitlich gestatteten baulichen Veränderung die Wohnanlage grundsätzlich umgestaltet werde oder einzelne Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt werden. Auf die Angemessenheit der Baumaßnahme zur Herstellung eines behindertengerechten Zugangs zur Wohneinheit komme es hingegen nur mittelbar an, weil Gegenstand der Anfechtungsklage kein Negativbeschluss einer begehrten privilegierten Maßnahme sei. Aufgrund der mit der baulichen Veränderung verbundenen erheblichen Aufwertung in Teilbereichen gegenüber der übrigen Gestaltung im vorderen und rückwärtigen Bereich sowie einer fehlenden entsprechenden Aufwertungsmöglichkeit auch für die Wohnungseigentümer im Obergeschoss geht das Berufungsgericht von einer unzulässigen grundlegenden Umgestaltung aus.
Fazit: Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zu der Frage, wann eine bauliche Veränderung eine Wohnanlage grundlegend umgestaltet. Hierfür genügt nicht jede bauliche Veränderung der Eigenart der Wohnanlage. Mit der gesetzlichen Neuregelung wollte der Gesetzgeber bauliche Veränderungen von Wohnungseigentumsanlagen erleichtern. Eine grundlegende Umgestaltung ist deshalb der Ausnahmefall und verlangt die Bewertung aller Einzelfallumstände.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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