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OVG Sachsen-Anhalt: Teilabriss ist die Ausnahme, Komplettabriss die Regel

Ist ein Bauwerk formell und materiell illegal, so kann die Behörde einen Abriss verfügen. Streitig ist häufig, ob auch ein Teilabriss verfügt werden kann. Mit dieser Problematik hatte sich kürzlich (Beschluss vom 24.05.2022 - 2 L 6/21) das OVG Sachsen-Anhalt auseinanderzu-setzen.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer (E) eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Baugrenzen festlegt und demzufolge die Er-richtung baulicher Anlagen jeder Art und bodenversiegelnde Maßnahmen in den als private Grünflächen festgesetzten „Hausgärten" untersagt sind, hat entlang der Außenwand seines Wohnhauses einen 1,50 m tiefen und ca. 11 m breiten Holzsteg und eine Treppe angelegt. Die zuständige Behörde ordnet an, den Holzsteg und den im Bereich der privaten Grünfläche lie-genden Teil der Treppe zurückzubauen. Hiergegen geht E vor.

Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht gehalten, nur einen Teil-rückbau auf ein Maß anzuordnen, mit dem die Festsetzungen des Bebauungsplans über die maßgebliche Baugrenze und die private Grünfläche eingehalten werden. Die Anordnung einer solchen „Teilbeseitigung" würde voraussetzen, dass die Teilbarkeit der Anlage erstens bau-technisch möglich und zweitens mit der von E bestimmten Funktion zu vereinbaren sei. Letz-teres ist aber nicht gegeben: Der Holzsteg kann bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebau-ungsplans höchstens 0,80 m breit sein. Es ist nicht erkennbar, wie er die ihm zugedachte Funk-tion einer Zuwegung von der Garten- und Rasenfläche zum höher liegenden Wohngebäude noch erfüllen soll. Es ist überdies grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen. E hat nicht dargelegt, in welcher konkreten Form der Holzsteg nach seiner Vorstellung (in rechtmäßiger Form) be-stehen bleiben soll.

Fazit: Die Bauaufsichtsbehörden sind beim Erlass von Rückbau- bzw. Beseitigungsverfügun-gen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Dieser kann es gebieten, lediglich eine „Teilbeseitigung" anzuordnen. Zu beachten ist dabei, dass die „Beschneidung" der fraglichen baulichen Anlage durch behördliche Verfügung nicht derart erfolgen muss, dass ein gerade noch baurechtlich zulässiger Bestand erhalten bleibt. Vielmehr sind bei der Entscheidung zwi-schen Teil- und Komplettabriss mehrere objektive Kriterien zu berücksichtigen. Die Teilbesei-tigung muss bautechnisch möglich sein; es darf auch kein Anlagenteil zurückbleiben, der für sich genommen nicht hinreichend standsicher ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der verblei-bende Teil der baulichen Anlage mit der von den Grundstückseigentümern geplanten Funkti-on vereinbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist ein Komplettabriss anzuordnen. Bedeutsamer noch ist die Feststellung des OVG, dass weder die Behörde noch das Gericht hinsichtlich einer Teilbeseitigung mit Funktionserhalt „kreativ" werden müssen. Umfassende Erwägungen zu der Frage, ob und wie ein baurechtlich illegaler Zustand behoben werden kann und welche baulichen Alternativen beschritten werden könnten, hat allein der Eigentümer anzustellen. Ihn trifft die Darlegungslast für mögliche Lösungen, ihm obliegt es, den Beleg für ihre technische Realisierbarkeit und ihre Vereinbarkeit mit der geplanten Funktion zu führen. Die Bauauf-sichtsbehörde hat diese Vorschläge lediglich in ihre Erwägungen einzubeziehen und baurecht-lich zu bewerten.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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