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VGH Bayern: Beherbergungsbetrieb in allgemeinem Wohngebiet zulässig?

Beherbergungsbetriebe werden häufig als störend empfunden. Ob aber der Nachbar auch die Möglichkeit hat, hiergegen rechtlich vorzugehen, ist eine andere Frage. Mit einem solchen Falle hatte sich kürzlich der VGH Bayern (Beschluss vom 05.10. 2022 - 15 ZB 22.1487) auseinanderzusetzen.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Nachbar (N) wendet sich mit seiner Berufung gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau einer ehemaligen Gaststätte in Wohnungen, Boardinghouse und Fremdenzimmer. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Zwar bestünden wohl Unklarheiten, ob insgesamt eine Nutzung als Beherbergungsgewerbe oder auch eine Wohnnutzung vorliege. N sei aber nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. In der Umgebung liege eine Gemengelage vor, so dass N auch kein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; insbesondere komme es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen im Hinblick auf einen Parksuchverkehr.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung einer Nachbarklage könne nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt sei und daher im Fall einer Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/ oder der Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden könne. Unklarheiten bestünden bezüglich des beantragten Boardinghouse zwar darüber, ob insgesamt eine Nutzung als Beherbergungsgewerbe oder auch eine Wohnnutzung vorliegt. Die Auswirkungen auf Nachbarrechte würden allerdings sowohl bei Annahme einer Gemengelage als auch im Fall eines allgemeinen Wohngebiets i.S.d. § 4 BauNVO verneint, weshalb N von der angenommenen Unbestimmtheit nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise betroffen sei. Überdies sei bei einem faktischen allgemeinen Wohngebiet das Berufen auf einen Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nicht zielführend gewesen, weil eine über die Wohnnutzung hinausgehende Nutzung hier wegen der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung sei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne in Betracht kommen, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtere. N sei hierzu seinen Darlegungsanforderungen jedoch nicht genügend nachgekommen.

Fazit: Die unbestimmte Baugenehmigung muss nicht rechtswidrig sein. Für einen Abwehranspruch des Nachbarn bedarf es stets einer verletzten nachbarschützenden Vorschrift. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben in (faktischen) allgemeinen Wohngebieten löst keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung aus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt in Betracht, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert. Dies muss aber von dem Kläger nachgewiesen werden.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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