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Amtsgericht Holzminden: Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs

Am Ende eines Mietverhältnisses wird häufig über Schäden und Rückzahlung der Mietkauti-on gestritten. Häufig sieht sich der Vermieter auf der sicheren Seite, weil er meint, gegen ei-nen Kautionsrückzahlungsanspruch Schadensersatzansprüchen wegen Mängel geltend machen zu können. Für beide Seiten kann dies problematisch werden.

Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Amtsgericht Holzminden (Urteil vom 30.03.2022, Az. 14 C 103/21) zu entscheiden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ehe-paar hat im August 2011 einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2012. Nach Auszug des Ehemanns wurde im August 2012 ein neuer Mietvertrag zwischen der Ehefrau und dem Vermieter abgeschlossen, der Ende April 2020 endete. Die Mieterin behauptet, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrags aus dem Jahr 2011 sei vom Ehemann eine Mietsicherheit an den Vermieter gezahlt worden, die ihr nach wie vor zustehe. Denn diese Kaution sei dem Ehemann bei Auszug nicht zurückgezahlt worden. Der Vermieter bestreitet die Zahlung einer Kaution und erhebt die Einrede der Ver-jährung.

Die Klage wird abgewiesen. Der Mieterin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kautions-rückzahlung nicht zu. Eine Übertragung der Mietkaution auf den zweiten Mietvertrag ist nicht feststellbar. Die Mieterin selbst hat eine entsprechende Zahlung jedenfalls nicht getätigt. In-soweit kann offenbleiben, ob die betreffende Zahlung im Jahr 2011 vom Ehemann tatsächlich geleistet wurde oder nicht. Auch wenn diese Zahlung geleistet wurde, wäre der darauf gerich-tete Rückzahlungsanspruch verjährt. Bei dieser Sachlage könnte allenfalls ein Rückzahlungs-anspruch im Zusammenhang mit einer im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem ersten Miet-vertrag geleisteten Kaution durch den Ehemann bestehen. Eine entsprechende Forderung steht der Mieterin allerdings nicht zu, da der Vermieter insoweit wirksam die Einrede der Verjäh-rung erhoben hat. Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die regelmäßi-ge Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird nach Ende des Mietvertrags und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters fällig. Diese Frist beträgt in der Regel zwei bis sechs Monate. Umstände, die vor-liegend eine - mehrjährige - Verlängerung dieser Frist begründen könnten, sind weder ersicht-lich noch vorgetragen. Das ursprüngliche Mietverhältnis, an dem der Ehemann beteiligt war, endete im Jahr 2012. Unter Zugrundelegung einer sechsmonatigen Abrechnungsfrist ergibt sich das Ende des Jahres 2012 bzw. möglicherweise das Ende des Jahres 2013. Die vorliegend geltende Verjährungsfrist endete damit spätestens zum 31.12.2016. Bei dieser Sachlage kann sich der Vermieter erfolgreich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Dem Vermieter ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verspätung verwehrt, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Eine Verjährungseinrede könnte allenfalls dann als verspätet zurückzuwei-sen sein, wenn das Erfordernis einer erneuten Beweiserhebung bestehen würde. Umstände, die vorliegend eine Verlängerung der Verjährungsfrist begründen könnten, sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Erhebung der Einrede ist daher auch nicht verspätet.

Fazit: Im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrags können eine Vielzahl von verschiedenen Ansprüchen entstehen, z. B. Gewährleistungs- und Mietkautionsrückzahlungsansprüche usw. Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Geltendmachung solcher Ansprüche eine zeitliche Grenze gesetzt, nach der der Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Be-sonders das Mietrecht hält den einen oder anderen Fallstrick parat, so dass es sinnvoll ist, sich regelmäßig juristischen Beistand einzuholen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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