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Amtsgericht Düsseldorf: Eine wesentliche Flächenabweichung berechtigt zur Anfechtung des Mietvertrags

Vor Gericht wird häufig über Flächenabweichung gestritten. Was sind die Konsequenzen, wenn der Mieter feststellt, dass eine wesentliche Flächenabweichung vorliegt?

Mit einem derartigen Fall hatte sich kürzlich das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.11.2022, Az. 33 C 65/22) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Vermieter V macht offene Mietzahlungen geltend. Zwei Mieter A und B begehren die Rückzahlung der Kaution sowie anteiliger Mietzahlungen. Es geht um zwei angebotene Wohnungen, wobei diese zur Besichtigung durch A und B offenstanden. Die Grundfläche einer Wohnung wurde mit 81,68 qm ausgewiesen. Das Angebot dieser Wohnung erfolgte im Zusammenhang mit einer zweiten „ähnlichen" Wohnung. B besichtigte die zweite Wohnung. Diese war jedoch etwa 10 qm größer und verfügte über einen anderen Zuschnitt. Bei Unter-zeichnung des Mietvertrags gingen die beiden „vorläufigen" Mieter A und B davon aus, dass die angemietete Wohnung derjenigen Wohnung entspreche, die A gezeigt worden sei. Ferner gingen sie einzig davon aus, dass es sich um die Wohnung aus dem Inserat handle. Daraufhin unterzeichneten die Mietinteressenten den Mietvertrag. Sie gingen auch aufgrund der Aussage des anwesenden Vertreters davon aus, dass die beiden Wohnungen identisch seien. „Coronabedingt" sei ausgeschlossen gewesen, dass sie sich beide Wohnungen ansehen. Als die Wohnung übergeben werden sollte, verweigerten A und B die Übernahme und erklärten mit weiterem Schreiben die Anfechtung, hilfsweise den Widerruf des Mietvertrags. V machte die Mieten für Juli abzüglich der abgezogenen Kaution geltend. A und B forderte diese und anteilige Mieten zurück.

Die Klage wird abgewiesen. V steht kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Mieten für Juli 2021 sowie August 2021 zu. A und B stand kein Anspruch auf die Rückforderung der Kauti-on und anteiliger Mieten zu. A und B konnten den Mietvertrag infolge eines Eigenschaftsirr-tums anfechten. Es sei nicht möglich gewesen, die genaue Wohnungsgröße zu erkennen. Es habe eine Fehlvorstellung über die Eigenschaften der angemieteten Wohnung bestanden. Die Anfechtung sei unverzüglich erklärt worden. Für die Wirksamkeit der Anfechtung sei uner-heblich, ob A und B den „Irrtum" hätten vermeiden können. Die Wohnung sei jedoch spätes-tens zum Monat Juli 2021 vermietbar gewesen. Insoweit habe ein Schadensersatzanspruch anteilig bestanden. Die Widerklage war abzuweisen. A und B habe kein Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution nebst anteiliger Mieten zugestanden. Es kam nicht darauf an, ob V von dem Irrtum der Mieter habe wissen müssen. Somit sei der Anspruch nur anteilig gegeben.

Fazit: Bei der Einschaltung von Inseraten ist eindeutig klarzustellen, welche Mietsache wie ausgestaltet ist. Fehlerhafte Aussagen von Maklern oder Dritten muss sich der Vermieter zu-rechnen lassen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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