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OLG Köln: „Sowiesokosten“ sind keine Selbstläufer

Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmer eine Mangelbeseitigung schuldet, ihm dabei je-doch so genannte „Sowiesokosten" zustehen. Sowiesokosten sind mithin die Kosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorneherein teurer gewesen wäre. Sie sind bei der Bemessung der Höhe des Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruchs des Bauherrn in Abzug zu bringen. Im Einzelfall kann aber durchaus streitig sein, ob Sowiesokosten vorlie-gen. Mit einem derartigen Fall hatte sich kürzlich das OLG Köln auseinanderzusetzen.

Dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 03.12.2020, Az. 7 U 210/13) lag folgender Sachver-halt zu Grunde: Der Auftragnehmer (AN) führt für den Auftraggeber (AG) die umfassende Sanierung und Reinigung einer Lüftungsanlage durch. Im Rahmen dieser Arbeiten sind meh-rere Versorgungsschächte mit einer Perlite-Schüttung aufzufüllen. Nach der Abnahme dringt die Perlite-Schüttung aus den Lüftungsschächten in mehrere Wohnungen ein. Nachbesse-rungsversuche des AN bleiben erfolglos. Daraufhin erhebt der AG Nachbesserungsklage mit dem Ziel, dass der AN entweder mittels einer ordnungsgemäßen Perlite-Schüttung oder mit geflockten Dämmstoffen eine fachgerechte Schachttrennung herstellt. Der AN wendet ein, geflockte Dämmstoffe seien nicht geschuldet. Jedenfalls stehe dem AN wegen der Mehrkos-ten geflockter Dämmstoffe ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Der Klage wird stattgegeben. Der AG gewinnt auf ganzer Linie! Die Bauleistungen des AN sind mangelhaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nicht zu. Zwar kommt eine Zu-schusspflicht des AG zu den Kosten einer Mängelbeseitigung grundsätzlich infrage. Doch ist es Sache des AN, die Voraussetzungen für einen solchen Zuschussanspruch darzulegen und zu beweisen. Das ist dem AN hier nicht gelungen. Trotz richterlicher Hinweise konnte der AN bzw. konnten dessen als Streithelfer beigetretene Nachunternehmer nicht darlegen, hinsicht-lich welcher Maßnahmen und in welchem Umfang durch eine fachgerechte Nachbesserung welche Sowiesokosten entstehen würden. Etwaige Mehrkosten für den vom AG angeregten Einsatz von Dämmflocken kommen insoweit nicht infrage, da der AG die Verwendung sol-cher Flocken nicht verlangt, sondern dem AN lediglich wohlmeinend freigestellt hatte.

Fazit: Das Urteil ist im Ergebnis richtig. Der Fall zeigt, dass häufig der Einwand von So-wiesokosten voreilig erhoben wird. Denn macht der Auftraggeber keine Vorgaben, auf welche Art und Weise der Auftragnehmer den geschuldeten Erfolg erzielen soll, so kann der Unter-nehmer nicht später einwenden, die Leistungsbeschreibung sei unvollständig gewesen. Eine Zuschusspflicht des Auftraggebers für die Kosten der Mängelbeseitigung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn zur Beseitigung des Mangels zusätzliche Leistungen erforderlich wer-den, die auch bei einer von vorneherein mangelfreien Leistung angefallen und in diesem Fall besonders zu vergüten gewesen wären. Darlegungs- und beweisbelastet für die Sowiesokosten ist der Auftragnehmer als ausführender Unternehmer, der den Zuschussanspruch gegenüber dem Auftraggeber geltend machen muss. Hierzu bedarf es konkreten Vortrag dazu, in Bezug auf welche Baumaßnahmen in welchem konkreten Umfang welche Sowiesokosten entstehen.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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