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LG Frankenthal: Für die Lieferung und Montage von Standardtüren und -türzargen gilt Kaufrecht

In der Rechtsprechung wird häufig darüber gestritten, ob es sich bei der Lieferung von Standard-türen und Standardzargen um einen Werkvertrag oder um einen Kaufvertrag handelt. Die Frage ist insbesondere deswegen relevant, weil hiervon abhängt, ob den Käufer unverzügliche Unter-suchungspflichten und Rügepflichten treffen.

Mit dieser Rechtsfrage hatte sich kürzlich das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 02.09.2021, 8 O 162/20) auseinanderzusetzen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) schließen einen Vertrag über die Liefe-rung und Montage von Stahl- und Holztüren und Türzargen. Bei den Türen und Zargen handelt es sich um Standardware, die industriell gefertigt und per Streckenlieferung vom Hersteller direkt an die Baustelle geliefert worden ist. Dort haben Nachunternehmer des AN die Türen und Türz-argen montiert. Der AN klagt auf Zahlung von ca. 112.000 Euro. Der AG ist Generalunterneh-mer und verteidigt sich gegen die Forderung u. a. damit, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben und der Bauherr erhebliche Mängel (Beschädigung von Türrahmen, Kratzer, ungleichmäßige Spaltmaße) einwende, die bei der Abnahme im Verhältnis zwischen Bauherr und AG festgestellt worden seien. Wegen der Mängel macht er ein Zurückbehaltungsrecht in doppelter Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend.

Ohne Erfolg! Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Parteien keinen Werkvertrag, sondern einen Werklieferungsvertrag geschlossen haben. Die Parteien hätten kein Wahlrecht zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht. Die Folge sei, dass Kaufrecht gelte und Mängel unverzüglich zu rügen seien. Da aber der AG die Mängel nicht unverzüglich gerügt habe, dürfe die gelieferte Ware deshalb als genehmigt gelten. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Werk- und Werklieferungsvertrag seien die Art der geschuldeten Sache, das Verhältnis zwischen dem reinen Warenwert und dem Wert der Montageleistung und das Maß der Ausrichtung der Sache und ih-rer Montage an den individuellen Anforderungen des Kunden. Der Einbau der Türen und Türz-argen erfordere keine speziellen Tätigkeiten. Der Materialkostenanteil und der Frachtkostenanteil des Vertrags überwögen mit 77,95% eindeutig. Das zeige, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags klar auf der Übertragung von Eigentum liege.

Fazit: Häufig vereinbaren die Parteien - in Unkenntnis der Rechtslage - Werkvertragsrecht, ob-wohl in Wirklichkeit Kaufrecht zur Anwendung kommt. Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die recht-liche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werk- oder als Kaufvertrag mit Montagever-pflichtung darauf an, auf welcher Leistung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwer-punkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen indi-viduelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Ver-tragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflich-tung geboten. Bei der Anwendung von Kaufrecht gilt die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Danach hat der AG die vom AN gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel zu rügen. Unverzüglich bedeutet innerhalb von zwei bis drei Tagen. Wird nicht unverzüglich geprüft und gerügt, gilt die Ware als genehmigt. Auf die Abnahme, die regelmäßig erst viel später stattfindet, kommt es dann nicht an. Hier heißt es daher aufpassen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwalts-kanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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