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Amtsgericht Bonn: Eigenbedarfskündigung: Schulabsolvent braucht keine Vier-Zimmer-Wohnung

In Räumungsprozessen wird häufig um eine Eigenbedarfskündigung bestritten. Unter ande-rem kommt es dann darauf an, ob der Wohnbedarf tatsächlich benötigt wird. Ob der geltend gemachte Wohnbedarf völlig überzogen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Mit einem derartigen Fall hatte sich kürzlich das Amtsgericht Bonn auseinanderzusetzen. Dem Urteil (Urteil vom 08.06.2021, Az. 206 C 42/21) lag folgender Fall zu Grunde: Die Mieter lebten in einer Vier-Zimmer-Wohnung in Bonn, die etwa 140 qm groß war. Sie zahlten eine günstige Kaltmiete von rund 586 Euro im Monat. Dies kam dadurch, weil sie mit ihrem bishe-rigen Vermieter beim Abschluss des Mietvertrags befreundet gewesen waren. Nachdem der Vermieter gewechselt hatte, kündigte dieser die Mieter wegen Eigenbedarfs gem. § 573 BGB. Der Vermieter begründete dies damit, dass sein volljähriger Sohn in die Wohnung einziehen möchte, nachdem er seine schulische Ausbildung im kommenden Jahr absolviert hat. Der Sohn würde gerne aus der elterlichen Wohnung ausziehen, um selbstständig zu werden. Nach dem Abschluss der Schule würde er den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Die Mieter wollten das nicht hinnehmen und widersprachen der Kündigung. Sie beriefen sich u. a. darauf, dass in dem Haus eine Wohnung von 35 qm sowie eine Wohnung von 60 qm zur Verfügung gestan-den hätten. Der Vermieter verwies demgegenüber darauf, dass die Wohnung von 35 qm für den Sohn zu klein sei. Die Wohnung von 60 qm komme nicht infrage, weil er diese zu einer erheblich höheren Miete vermietet habe. Eine Kündigung dieser Mieter sei wirtschaftlich un-sinnig. Der Vermieter verklagt die Mieter auf Räumung.

Das Amtsgericht Bonn wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Die Eigenbedarfskündi-gung sei. Das Gericht begründete dies damit, dass zur Begründung eines Eigenbedarfs i.S.v. § 573 Abs. 2 BGB und einem „Benötigen" im Sinne dieser Vorschrift es nicht reiche, dass der Vermieter den Willen zur Nutzung hat bzw. die Wohnung einem Angehörigen überlassen möchte. Vielmehr setze dies voraus, dass dieser Wille von vernünftigen und rechtlich billi-genswerten Erwägungen getragen werde. Diese sei zu verneinen, wenn der Vermieter sich auf einen weit überhöhten Wohnungsbedarf berufe. Dieser ergebe sich nach Auffassung des Gerichts hier daraus, dass der Vermieter eine Wohnung von dieser Größenordnung seinem Sohn zur Gründung eines eigenen Haushalts überlassen wolle. Dieser solle nach den Feststel-lungen des Gerichts die Wohnung alleine nutzen, wofür die Wohnung von 60 qm vollkom-men ausgereicht hätte. Seinem Sohn war lediglich wichtig, dass er eine angemessene, in der Nähe von der Uni sowie der Uniklinik liegende Wohnung beziehen konnte. Dabei dürfe nicht ins Gewicht fallen, dass sich die Vermietung der Vier-Zimmer-Wohnung aufgrund der vom früheren Vermieter vereinbarten günstigen Miete nicht wirtschaftlich rentierte. Ein wirtschaftlich günstiger Eigenbedarf ist nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Wei-teres als rechtlich billigenswert anzusehen.

Fazit: Diese Entscheidung steht im Einklang mit einem Urteil des LG Berlin vom 20.01.2021. Hier ging es darum, dass der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatte, um eine Vier-Zimmer-Wohnung von ca. 120 qm seiner bei ihm lebenden Tochter zur Verfügung zu stellen. Diese war 19 Jahre alt und hatte eine Ausbildung aufgenommen. Die Kündigung war rechtsmissbräuchlich, weil es sich um einen weit überhöhten Wohnbedarf handelte. Eben-so entschied das LG München I (Urteil vom 23.05.1990 - 14 S 25530/89) in einem Sachver-halt, in dem der alleinstehende Sohn des Vermieters eine Vier-Zimmer Wohnung von ca. 117 qm erhalten sollte. Dieser absolvierte eine Ausbildung. Auch wenn es sich um Einzelfallent-scheidungen handelt, so gehen Vermieter jedenfalls ein hohes Risiko ein, wenn sie eine große Wohnung von schätzungsweise über 100 qm wegen Eigenbedarfs kündigen, weil sie diese ihren in der Ausbildung/ einem Studium befindlichen Kindern überlassen wollen. Das gilt je-denfalls, wenn diese alleine leben und flügge werden wollen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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