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VG Mainz: Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann nachbarrechtsverletzend sein!

Vor Verwaltungsgerichten wird häufig über die Frage gestritten, ob die Baugenehmigung des Nachbarn rechtmäßig ist. Selbst dann, wenn eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt, gewinnt der Kläger nur dann den Prozess, wenn er zusätzlich auch durch die rechtswidrige Baugenehmi-gung des Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Wann dies der Fall ist, ist wiede-rum streitig.

Kürzlich hatte sich das Verwaltungsgericht Mainz mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dem Beschluss (Beschluss vom 09.08.2021 - 3 L 507/21) lag folgender Sachwalt zu Grunde: Ein Res-taurantbetrieb in einem Dorfgebiet i.S.v. § 5 BauNVO, der über einen großen Innenhof verfügt, beantragt eine Nachgenehmigung zur Nutzung des Innenhofs für Veranstaltungen. Dem Antrag ist eine Betriebsbeschreibung beigefügt, die vorsieht, dass maximal 15 Kulturveranstaltungen (Lesungen, Kabarett, Konzerte) in den Monaten Juni bis September im Innenhof des Restaurant-betriebs durchgeführt werden sollen, die in der Regel an Donnerstagen und Sonntagen mit bis zu 200 Personen stattfinden und zwischen 19.00 und 20.00 Uhr beginnen und spätestens um 22.00 Uhr enden sollen. Die Behörde genehmigt das Vorhaben, fügt als Auflage aber bei, dass die Be-triebsbeschreibung Bestandteil der Nachgenehmigung ist und die Veranstaltungen nur in dem von der Betriebsbeschreibung vorgesehenen zeitlichen Rahmen durchgeführt werden dürfen. Gegen die Nachgenehmigung wendet sich der Nachbar und rügt einen Verstoß gegen das Rück-sichtnahmegebot.

Der Klage wird stattgegeben. Das Verwaltungsgericht Mainz ist der Auffassung, dass die als Auflage zur Nachgenehmigung beigefügte Betriebsbeschreibung nicht ausreichend ist, um si-cherzustellen, dass von dem Vorhaben keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in Bezug auf das Grundstück des Nachbarn ausgehen. Denn die Nachgenehmigung trifft über die Anzahl der Veranstaltungen, der Zahl der Gäste und der Uhrzeiten hinaus keine weiteren Vorkehrungen in Bezug auf etwaige Lärmimmissionen. Dafür spricht schon der abgesenkte Immissionsricht-wert (für ein Dorfgebiet) von 55 db(A), der nach der vorliegend anzuwendenden Freizeitlärm-richtlinie in den Ruhezeiten, in denen die Veranstaltungszeiten liegen, einzuhalten ist. Es besteht daher die Notwendigkeit, schon in der Baugenehmigung im Hinblick auf Lärmimmissionen bau-aufsichtliche Vorgaben zu treffen. Andernfalls kann die Baugenehmigung unbestimmt sein, falls nachbarschützende Merkmale betroffen sind.

Fazit: Bei drittschützenden Rechtsbehelfen ist stets zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Baugenehmigung hinreichend bestimmt (i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG) ist. Trifft die Baugenehmi-gung keine Vorkehrungen im Hinblick auf drittschützende Merkmale, ist sie bereits unbestimmt, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. Der den Nachbarn vertretende Rechtsanwalt muss sich aber auch in dieser Situation vergegenwärtigen, dass sich der Nachbar nur mit Erfolg auf drittschüt-zende Normen berufen kann. Nur die Unbestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf diese Merkmale kann er mit Erfolg einklagen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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