Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

Amtsgericht Köln: Im Falle der Videoüberwachung sind abzuwägen das Allgemeines Persön-lichkeitsrecht vs. illegale Müllablade

Die Installation von Videokameras sowie die Speicherung der Aufzeichnungen können eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn keine schutzwürdigen Belange des Verwenders der Videokamera überwiegen. Ob schutzwürdige Belange vorliegen, ist häufig eine Frage des Einzelfalls. Eine Videoüberwachung ist gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Mit einem solchen Falle hatte sich kürzlich das Amtsgericht Köln (Urteil vom 22.09.2021, Az. 210 C 24/21) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sache zu Grunde: Die Parteien sind qua Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Im Treppenhauseingangsbereich der Liegenschaft als auch vor der Wohnungseingangstür des Mieters sind jeweils eine Videokamera installiert. Obschon der Mieter den Vermieter mehrfach außergerichtlich aufforderte, die Videokameras zu entfernen und es zu unterlassen, die Wohnungseingangstür zu filmen, weigerte sich dieser. Der Vermieter argumentierte, dass zum einen Teilbereiche des Kamerabilds geschwärzt seien und zum anderen die Zustimmung zur Anbringung und Inbetriebnahme der Überwachungskameras der restlichen Mieter der Liegenschaft eingeholt wurde. Nach Auffassung des Vermieters ist die Videoüberwachung innerhalb der Liegenschaft zwingend notwendig, da in der Vergangenheit im Treppenhaus nahezu wöchentlich Müll, Zeitungen, Prospekte und Kleidung abgelegt wurden und diese Gegenstände eine erhebliche Brandlast darstellen. Der Mieter erhob Klage, gerichtet auf Entfernung.

Der Klage wurde stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung der im Objekt installierten Videokameras. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die Installation der Kameras und insbesondere die Speicherung der Aufzeichnungen den klagenden Mieter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere der Umstand, dass durch die Videoüberwachung nachvollziehbar ist, ob und wann der Mieter seine Wohnung verlässt oder betritt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar, da es für diesen nicht möglich ist, unbeobachtet die Wohnung zu verlassen, zu begehen und Besuch zu empfangen. Etwaige schutzwürdige Belange auf Seiten des Vermieters sieht das Gericht indes nicht gegeben. Insbesondere der Umstand, dass vermehrt Müll im Treppenhaus abgeladen wurde, reicht zur Begründung eines berechtigten Interesses nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Vielmehr überwiegen die grundrechtlichen Freiheiten des Mieters ein etwaiges berechtigtes Interesse in Form von präventiven Brandschutzmaßnahmen, denn eine konkret gesteigerte Brandgefahr durch die Vermüllung des Treppenhauses sieht das Gericht nicht gegeben.

Fazit: Die Entscheidung stellt klar, dass die Videoüberwachung im Wohnraum stets im Spannungsverhältnis zu den Grundrechten und dem Recht zur informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Mieterschaft steht. Lediglich gewichtige berechtigte Interessen können im Einzelfall eine Videoüberwachung rechtfertigen, sofern keine milderen Maßnahmen ersichtlich sind.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim

 


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation