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Landgericht Berlin: Vermieter muss Eigenbedarf nachweisen

Der Vermieter ist für die Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung darlegungs- und beweis-belastet. Was ist hier im Einzelnen vorzutragen? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landge-richt Berlin auseinandersetzen (Urteil vom 02.10.2020, Az. 63 S 192/19).

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind durch einen Wohnraum-mietvertrag miteinander verbunden. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen Eigenbe-darfs seines Sohnes. Der Mieter widerspricht der Kündigung, so dass der Vermieter Räumungs-klage erhebt. Das Amtsgericht sieht die Räumungsklage als begründet an. Dagegen richtet sich die Berufung des Mieters.

Der Berufung wird stattgegeben. Dem Vermieter steht ein Kündigungsgrund nicht zur Seite, da die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1 BGB i.V.m. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vorliegen. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendi-gung des Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Daran fehlt es vor-liegend. Der Vermieter hat zwar einen entsprechenden Eigenbedarf behauptet, diesen jedoch als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei auf das erhebliche Bestreiten des Mieters nicht zu beweisen vermocht. Zwar hat der Vermieter im Rahmen seiner Parteianhörung bekundet, dass sein Sohn in die streitbefangene Wohnung ziehen solle, da die mit ihm zusammen bewohnte Wohnung in einem anderen Stadtteil nichts auf Dauer sei und auch sonst kein geeigneter Wohn-raum zur Verfügung stehe. Das entspricht zwar auch den Bekundungen des Sohnes, der im Kern ausgesagt hat, entschlossen zu sein, eine Familie zu gründen und die Wohnung zukünftig zu nutzen. Gleichwohl ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Bekundungen des Vermieters und des Sohnes der Wahrheit entsprechen, da die Bekundungen zur angeblichen gegenwärtigen Wohnsituation nicht glaubhaft sind, was auch gegen die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben zum geltend gemachten Eigenbedarf spricht. Das Gericht hat deshalb Zweifel, ob tatsächlich der Vermieter mit seinem Sohn in der Wohnung in einem anderen Stadtteil zusammenwohnt und deshalb die streitgegenständliche Wohnung überhaupt vom Sohn benötigt wird. Während sowohl der Vermieter als auch der Sohn die Lage und den Zuschnitt der Wohnung im anderen Stadtteil unter Nennung einiger Details und auch weitgehend übereinstimmend beschreiben konnten, ha-ben es weder der Vermieter noch der Sohn vermocht, dem Gericht einen typischen Tagesablauf in dem angeblich gemeinsam geführten Haushalt (in eben dieser Wohnung) flüssig, wider-spruchsfrei und plausibel zu beschreiben. Dies gelang sowohl dem Vermieter als auch dem Sohn selbst dann nicht, als das Berufungsgericht diesbezüglich wiederholt ausdrücklich nachgefragt hatte. Im Ergebnis ging das Landgericht davon aus, dass der Vater in der Wohnung im anderen Stadtteil nicht wohnt und somit der Sohn die streitgegenständliche Wohnung nicht benötigt.

Das erkennende Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Überzeugung von der Wahrheit erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, weil eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und deshalb nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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