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LG Frankfurt: Eigentümerversammlung trotz Pandemie

Aktuell wird in der Praxis häufig die Frage gestellt, ob eine Eigentümerversammlung trotz Pandemie stattfinden soll bzw. muss. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Frankfurt/ Main (Beschluss vom 16.02.2021, 2-13 T 97/20) auseinanderzusetzen.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Verwalter und Beiratsvorsitzender strei-ten nach einseitiger Erledigungserklärung in einem Verfügungsverfahren. Der nur bis zum 31.12.2020 bestellte Verwalter wollte dem Beiratsvorsitzenden die Durchführung einer Ver-sammlung gerichtlich untersagen lassen, auf der ein neuer Verwalter gewählt werden sollte. Eine Einberufung in Pandemiezeiten hatte der scheidende Verwalter wegen Art. 2 § 6 Abs. 1 COVMG selbst als entbehrlich angesehen.

Das Landgericht Frankfurt weist den Antrag zurück. Der Beiratsvorsitzende war gem. § 24 Abs. 3 WEG a.F. berechtigt einzuladen. Die Pandemie entbinde den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen. Hier bestand die Gemeinschaft zwar aus mehr als 50 Eigentümern, der Antragsteller hat aber selbst vorgetragen, dass üblicherweise nur ca. 20 auf der Versammlung erschienen sind. Selbst wenn bei einer Verwalterwahl mit einem höheren Teilnahmegrad zu rechnen wäre, dürfe in der derzeitigen Situation davon auszugehen sein, dass die Eigentümer in erheblichem Umfang davon Gebrauch machen, Vollmachten zu erteilen. Da zum Zeitpunkt der Versammlung Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen zu-lässig waren, standen öffentlich-rechtliche Beschränkungen auch nicht entgegen. Alleine die Pandemielage rechtfertigte zumindest im Oktober 2020, als Schulen und Geschäfte voll-ständig geöffnet waren, nicht ohne Weiteres die Weigerung zur Einberufung. Zutreffend ist, dass die Rahmenbedingungen einer Versammlung den Bedingungen der Pandemie entspre-chen müssen; dies erschwerte die Versammlung, machte sie aber nicht unmöglich. Dass der einzige Tagesordnungspunkt die Wahl eines (anderen) Verwalters war, machte die Versamm-lung trotz Art. 2 § 6 Abs. 1 COVMG und der Fortbestellungsfiktion nicht entbehrlich. Dadurch wollte der Gesetzgeber nur Vorsorge für den Zeitraum schaffen, in dem eine Ver-sammlung nicht durchführbar ist (BT-Drs. 19/18110, 31). Wenn allerdings ei-ne Versammlung - wie hier - durchführbar ist, kann die automatische Verlängerung der Amtsstellung nicht angeführt werden, um eine Willensbildung zu verhindern. Da sich zudem die Rechtsstellung des Verwalters von der eines „normalen" Verwalters unterscheidet, ent-spricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, einen Beschluss zu fassen, sobald eine Versammlung möglich ist.

Fazit: Überzeugend, aber nur eine Momentaufnahme, die wenige Wochen später wegen des „Lockdowns" anders hätte ausgehen können (anders etwa das Landgericht Meiningen). Wich-tig ist: Auch in Pandemiezeiten kann bei Durchführung einer Versammlung das Recht zum persönlichen Erscheinen nicht ausgeschlossen werden, mag man auch auf Vertretungsmög-lichkeiten - auch bestimmt - hinweisen dürfen. Die Größe des Versammlungslokals muss unter Pandemiebedingungen ausreichend sein.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fach-anwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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