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Müssen grenzständige Balkone und Dachterrassen Abstandsflächen einhalten?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Balkone und Dachterrassen Abstandsflächen einhalten müssen. Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn eine grenzständige Bebauung vorliegt.

Mit dieser Problematik hatte sich kürzlich das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.07.2020, Az. 18 B 10739/ 20) auseinanderzusetzen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien streiten über die Abstandsflächenpflicht zweier Balkone und einer Dachterrasse, wobei sich an den Grundstücksgrenzen der Grundstücke des Eigentümers und des Nachbarn grenzständige Gebäude ohne Grenzabstand befinden. Gegen den Beschluss des VG Trier, mit dem es den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, richtet sich die vor dem OVG erhobene Beschwerde.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass von unselbstständigen Gebäudeteilen kein Grenzabstand eingehalten werden muss, wenn das Gebäude, mit dem diese verbunden sind, nicht selbst der Abstandsflächenpflicht unterliegt. Das Abstandsflächengebot des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBO-RP kommt nicht zur Anwendung, wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LBO-RP für das Gebäude insgesamt keine Abstandsflächenpflicht besteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO-RP ist ein Grenzabstand nicht erforderlich, wenn ein „bauplanungsrechtliches Muss" zur grenzständigen Bebauung besteht. Im unbeplanten Innenbereich besteht ein solcher Zwang zur Grenzbebauung, wenn sich ein Vorhaben mit Grenzabstand nicht einfügen würde. Dann entfällt die Abstandspflicht auch für untergeordnete Vorbauten wie Balkone. Ebenfalls besteht für Balkone auch dann keine Pflicht zum Grenzabstand, wenn gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 LBO-RP bauplanungsrechtlich zwar mit Grenzabstand gebaut werden muss, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. Dies gilt erst recht, wenn bauplanungsrechtlich eine offene Bauweise nicht zwingend geboten ist, also auch an die Grundstücksgrenze gebaut werden kann. Für Dachterrassen gilt das Abstandsgebot von 3 m gem. § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbs. 2 LBO-RP nur, wenn das Gebäude, auf dem die Terrasse errichtet ist, dem Abstandsflächenprivileg von § 8 Abs. 9 Satz 1 LBO-RP unterfällt. Im Übrigen sind Dachterrassen abstandsflächenrechtlich irrelevant, wenn sie weder eine Überdachung noch eine licht- und luftundurchlässige Verkleidung aufweisen.

Fazit: Nach der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz kommt es für die Abstandsflächenpflicht von Balkonen und Dachterrasse maßgeblich darauf an, ob das Gebäude insgesamt einen Grenzabstand einzuhalten hat. Die bauordnungsrechtliche Bewertung von Vorhaben und ihrer unselbstständigen Gebäudeteile findet also in einem parallelen Gleichlauf statt. Das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen sieht eine ähnliche Regelung vor (§ 6 BauO NRW).

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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