BGH: Kein Recht zur „dritten Andienung“
Unter Laien gibt es den weitverbreiteten Irrglauben war an müsse einen Verkäufer dreimal zur Nachbesserung auffordern. Dies aber ist nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat dies kürzlich in einer Entscheidung erneut dargestellt.
Dem Urteil (BGH, Urteil vom 26.08.2020, VIII ZR 351/19) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer (K) kauft einen Neuwagen, der Lackiermängel aufweist. K setzt dem Verkäufer (V) am 14.05.2018 eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.05.2018. Am 28.05.2018 bietet V an, dass K bei einem Vertragshändler seiner Wahl zum Zwecke der Nachbesserung den Wagen abgeben könne. Die Nachbesserung findet im August 2018 statt. Einige Tage nach Abholung seines Wagens beanstandet K, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt seien. Einen vereinbarten weiteren Nachbesserungstermin nimmt K nicht mehr wahr, sondern erklärt den Rücktritt. Mit Erfolg?
Ja! Die von K gesetzte angemessene Frist ist nur gewahrt, wenn V innerhalb der Frist die Lackiermängel behebt. Für die Rechtzeitigkeit kommt es darauf an, wann der Leistungserfolg eintritt (vgl. Leitsatz 1). Dies folgt aus Sinn und Zweck der Nacherfüllung und dem nach deutschem Recht für den Übergang vom Nacherfüllungsstadium auf sekundäre Mängelrechte grundsätzlichen Erfordernis, dass eine angemessene Nachbesserungsfrist erfolglos verstreichen muss. Dem Verkäufer soll im Rahmen seiner „zweiten Andienung" eine letzte Chance eingeräumt werden, eine mangelhafte Sache zu verschaffen und so u. a. eine Rückabwicklung zu vermeiden. Eine unangemessen kurze Frist setzt eine angemessene Frist in Gang, wenn der Käufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm auf die Kürze der Frist ankommt. Dass sich K auf die Nachbesserung im August 2018 eingelassen hat, hat die Frist entweder einvernehmlich verlängert oder es dem K verwehrt, vorher vom Vertrag zurückzutreten. K musste aber den Wagen nach der erfolglosen Nachbesserung V nicht noch einmal zur Verfügung stellen. Der grundsätzlich gebotenen Fristsetzung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits dann genügt, wenn K einmalig fruchtlos eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Dies gilt für die Ausübung des Rücktritts, der Minderung oder die Wahl von Schadensersatz gleichermaßen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nur bezüglich „neuer" Mängel. Nur ausnahmsweise wäre der Rücktritt trotz der Vereinbarung eines weiteren Nachbesserungstermins treuwidrig gewesen, wenn V bereits Dispositionen getroffen hätte, die er nur mit erheblichem Aufwand hätte rückgängig machen können.
Fazit: Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat. Die vorliegende Entscheidung gilt für das Kaufrecht. Für das Werk- und Bauvertragsrecht gilt aber nichts anderes. Angemessen ist eine Nachbesserungsfrist dann, wenn während ihrer Dauer die gerügten Mängel unter größten Anstrengungen beseitigt werden könnten. Dies hängt u. a. von der Witterung ab. Die Einzelheiten sind ungeklärt.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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