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OLG Düsseldorf: Kein Werklohn bei Schwarzgeldabrede in WhatsApp-Chat

In der Praxis kommen häufig Schwarzgeldabreden vor. Nach wie vor ist den Parteien häufig nicht bewusst, welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben.

Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.01.2020, Az. 21 U 34/19) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Unternehmer U verlangt vom Besteller B die Zahlung offenen Werklohns i.H.v. gut 275.000 Euro für in den Jahren 2016 und 2017 im Zuge der Sanierung zweier Mehrfamili-enhäuser durchgeführte Bauarbeiten. Auf zwei im März 2016 erstellte Rechnungen überwies B an U knapp 25.000 Euro brutto. Sämtliche übrigen in den Jahren 2016 und 2017 von B er-brachten Zahlungen von mehr als 500.000 Euro erfolgten ohne Aushändigung einer Quittung in bar an den Geschäftsführer (G) des U. Dieser bat B per WhatsApp am 28.12.2017 unter Mitteilung zweier Kontoverbindungen wie folgt um Zahlung weiterer 35.000 Euro: "Kannst Du bitte aufteilen 20 auf das eine Konto und 15 auf das andere, dass nicht so viel an die Augen von F... kommt." B zahlte im Januar 2018 wie gewünscht. Im Zuge von Verhandlungen über den noch offenen Werklohn forderte G mit weiterer WhatsApp-Nachricht vom 15.03.2018 von B sämtliche ihm überlassenen Materialrechnungen im Original zurück und kündigte an, ansonsten neue Rechnungen auszustellen und „die ganze Rechnung beim Finanzamt" zu "melden". Nach dem Scheitern der Verhandlungen richtete U an B eine Mehrzahl von Rech-nungen mit Bruttobeträgen. B meint, U bereits vollständig bezahlt zu haben, und rügt im Üb-rigen eine Vielzahl von Baumängeln. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es den Vertrag aufgrund der Gesamtumstände infolge einer Schwarzgeldabrede für nichtig hielt. Gegen die-ses Urteil richtet sich die Berufung des U, die insbesondere die Feststellung einer Schwarz-geldabrede rügt.

Die Berufung wurde zurückgewiesen. U kann keinen weiteren Werklohn verlangen, weil der Vertrag nichtig ist. Das Landgericht hat zutreffend das jedenfalls stillschweigende Zustan-dekommen einer Schwarzgeldabrede als erwiesen angesehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass weder B noch U sich auf diesen Gesichtspunkt berufen und beide sogar übereinstim-mend eine Schwarzgeldabrede leugnen. Denn die Indizien sind drückend. Es liegt auf der Hand, dass bei der Zahlungsaufforderung vom 28.12.2017 mit "F ..." das Finanzamt gemeint war. Auch die ohne Aushändigung einer Quittung erfolgten hohen Barzahlungen, der Inhalt der weiteren WhatsApp vom 15.03.2018 und die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen erst nach dem Scheitern der Verhandlungen legen es mehr als nahe, dass U nach der Vorstel-lung beider Seiten über einen erheblichen Teil seiner Arbeiten keine die Mehrwertsteuer aus-weisende Rechnung erstellen und insoweit - auch zum Vorteil von B - keine Umsatzsteuer verlangen und abführen sollte.

Fazit: Die Entscheidung ist von erfrischender Lebensnähe geprägt und überzeugt auch in der Begründung. Bei der Nichtigkeit des Vertrags handelt es sich nicht um eine von den Parteien geltend zu machende Einrede, sondern um eine vom Gericht von Amts wegen zu berück-sichtigende rechtshindernde Einwendung . Wenn Gerichte verstärkt - wie hier - auf Indizien gestützt von einer Schwarzgeldabrede ausgehen, hat das für die Vertragsparteien unangeneh-me Folgen. Der Auftragnehmer hat dann keinen Anspruch gegen den Auftraggeber, umge-kehrt sind aber auch Mängelansprüche des Bestellers ausgeschlossen. In der Praxis hat man häufig den Eindruck, dass tatsächlich keine Schwarzgeldabrede geschlossen worden ist, dies aber vor Gericht behauptet wird, um das Ergebnis in die eigene Richtung zu lenken.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fach-anwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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