Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

KG Berlin: Nachtragsvereinbarungen sind abschließende Regelungen

In der Baupraxis kommt es häufig vor, dass der ursprünglich geplante Bauablauf geändert wird. Es wird dann eine Leistungsänderung nachträglich vereinbart. Kann der Unternehmer dann noch zusätzlich zu dem Nachtragspreis eine Vergütung verlangen mit der Begründung, bauzeitbedingt seien ihm auch Mehrkosten entstanden?

Mit dieser Frage hatte sich das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.06.2018, Az. 7 U 111/17) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer (AN) verlangt vom Auftraggeber (AG) die Vergütung bauzeitbedingter Mehrkosten i.H.v. 23.500 Euro, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung einer zusätzlichen Leistung entstanden sind. Der AG weigert sich zu zahlen. Er steht auf dem Standpunkt, sämtliche mit der Erbringung der Nachtragsleistung zusammenhängenden Kosten seien durch die Annahme des vom AN unterbreiteten Nachtragsangebots über 22.600 Euro abgegolten. Das Nachtragsangebot enthalte - was zutrifft - keine Position „bauzeitabhängige Mehrkosten". Der AN erhebt Klage.

Die Klage wird abgewiesen. In dem Nachtragsangebot des AN seien die zusätzlich auszuführenden und entfallenen Leistungen abschließend aufgeführt und als abschließende Vergütung hierfür ein Betrag von 22.600 Euro angeboten worden. Der AG habe dieses Angebot angenommen, so dass eine abschließende Vereinbarung über zusätzlich zu erbringende Leistungen vorliege und keine Anordnung des AG über eine verlängerte Bauzeit. Dass die Bauzeit sich durch den Zusatzauftrag verlängere, sei selbstverständlich, ebenso der Umstand, dass die Beauftragung der zusätzlichen Leistung zu einer Terminverschiebung für die aus dem Hauptauftrag zu erbringenden Leistungen führe. Ebenso selbstverständlich sei aber auch, dass sich aus einem Zusatzauftrag nicht gleichsam automatisch ein Anspruch für bauzeitbedingte Mehrkosten ergibt. Der geltend gemachte Anspruch könne insbesondere auch nicht auf § 642 BGB gestützt werden. Diese Vorschrift gewähre einen Ausgleich dafür, dass der AN für den AG nutzlos Kapital und Arbeitskraft bereithalte. Bei einem Zusatzauftrag würden aber nicht Arbeitskraft und Kapital vorgehalten, sondern diese dafür eingesetzt, das für die auszuführende Zusatzleistung vereinbarte Entgelt zu verdienen.

Fazit: Die Entscheidung liegt ganz auf der Linie der bisher zu dieser Problematik ergangenen OLG-Rechtsprechung. Dem Auftragnehmer ist deshalb zu empfehlen, in seinem Nachtragsangebot einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären, wenn er zur Höhe der - häufig nur schwer abschätzbaren - bauzeitabhängigen Mehrkosten keine verlässliche Angabe machen kann.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation