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OVG Thüringen: Mobilfunkmast muss Abstandsflächen einhalten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Mobilfunkmast eine Abstandsfläche einhalten muss. Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht Thüringen (Urteil vom 11.09.2019 - 1 KO 597/17) auseinanderzusetzen.

Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Ein Mobilfunkunternehmen begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes. Das Vorhabengrundstück befindet sich am Rand einer Wochenendhaussiedlung im Außenbereich. Der Schleuderbetonmast soll eine Höhe von ca. 30 m erreichen. Sein Durchmesser beträgt am Mastfuß ca. 1 m und verengt sich bis zum Mastkopf auf ca. 0,5 m. Kann die Genehmigung erteilt werden?

Das OVG Thüringen verneint diese Frage. Der geplante Mast wäre aufgrund seiner optischen Dominanz gegenüber Nachbargrundstücken ähnlich wie ein Gebäude geeignet, den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn zu beeinträchtigen, so der Senat. Der nachbarliche Wohnfriede, der die Einhaltung eines angemessenen „Sozialabstands" erfordert, sei nicht nur dann gefährdet, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung einer baulichen Anlage die Einsichtnahmemöglichkeiten auf die umliegenden Grundstücke verstärke, sondern auch dann, wenn eine Anlage errichtet werde, die wie im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Massivität und Höhe allein durch ihr deutlich wahrnehmbares Erscheinungsbild auf die Nachbargrundstücke einwirke und als störend empfunden werde. Eine derartige Anlage müsse im Hinblick auf die durch den Baukörper selbst bedingten gebäudetypischen Wirkungen gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten, auch wenn mit ihr im Einzelfall trotz ihrer optischen Dominanz am konkreten Standort für die bewohnten Nachbargrundstücke noch keine optisch bedrängende Wirkung verbunden sein möge, die im Übrigen bereits die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens infrage stellen würde. Dementsprechend lässe sich die gebäudegleiche Wirkung des Vorhabens nicht mit der Begründung in Abrede stellen, dass es im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig sei und der Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks davon ausgehende „optische" Beeinträchtigungen in gesteigertem Maße hinnehmen müsse. Diese Erwägungen mögen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens begründen, können aber nicht den Verzicht auf die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen und damit die Errichtung einer die Umgebung derart dominierenden baulichen Anlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder mit einem nicht den Vorgaben des § 6 ThürBO entsprechenden Abstand zu dieser rechtfertigen.

Fazit: Ob von solchen Masten gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend das OVG Nordrhein-Westfalen; verneinend der VGH Bayern). Das OVG Thüringen nimmt die Abgrenzung anhand der Funktionen des Abstandsflächenrechts vor. Entscheidend ist, ob von der Anlage für die Nachbargrundstücke vergleichbare Wirkungen ausgehen, die bei Gebäuden die Einhaltung von Abstandsflächen erforderlich machen. Dies kann nicht schon deshalb verneint werden, weil etwa ein Mast nicht die Breite aufweist, die ein Gebäude als eine zum Betreten von Menschen geeignete bauliche Anlage mindestens aufweisen muss. Auch von Anlagen, deren Maße von vorneherein kein Betreten durch Menschen erlauben, können Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Auch wenn einem Schleuderbetonmast mit einem Basisdurchmesser von weniger als 1 m und einer Höhe von ca. 30 m keine gebäudegleiche Wirkung zukommt, muss er daher gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen Abstandsflächen einhalten.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim

 


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