Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OLG Brandenburg: Wie lange ist eine „angemessene“ Mangelbeseitigungsfrist?

OLG Brandenburg: Wie lange ist eine „angemessene" Mangelbeseitigungsfrist?

In der Praxis kommt es häufig für die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist, auf die Frage an, ob zuvor eine angemessene Mangelbeseitigungsfrist gesetzt wurde. Was aber ist eine angemessene Mangelbeseitigungsfrist? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Brandenburg (Urteil vom 21.03.2018, 11 U 124/15) auseinanderzusetzen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) errichtet eine Wohnsiedlung und beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit den Fassadenarbeiten (Ausführung eines WDV-Systems). Nach der Abnahme erhebt der AN wegen einer strittigen Restwerklohnforderung von rund 20.000 Euro Zahlungsklage. Zur Beilegung dieses Rechtsstreits führen der AG und der AN längere Zeit Vergleichsverhandlungen. Der AG beendet diese Verhandlungen ohne Vorankündigung mit diversen Mängelrügen und einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung binnen zwei Wochen. Knapp eine Woche nach fruchtlosem Fristablauf erklärt der AG die Kündigung. Anschließend erklärt er wegen der zur fachgerechten Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten i.H.v. rund 30.000 Euro die Aufrechnung. Wegen des nicht durch Aufrechnung verbrauchten Teils seiner Gegenforderung (rund 10.000 Euro) erhebt der AG Widerklage. Im nächsten Gerichtstermin erklärt der AG, keine Nachbesserungsarbeiten des AN mehr zuzulassen.

Der AN obsiegt in allen Instanzen! Die Gegenforderung des AG ist auch dann unbegründet, wenn die vom AG reklamierten Mängel des WDV-Systems bestehen. Auf Zahlung von Geld gerichtete Mängelrechte (Kostenvorschuss, Kostenerstattung oder Schadensersatz) stehen dem AG grundsätzlich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung zu. Eine solche Frist ist hier beim Ausspruch der Kündigung noch nicht verstrichen. Mit Rücksicht auf die Vergleichsverhandlungen und weitere Begleitumstände hätte der AG dem AN mehr als drei Wochen Zeit geben müssen. Den „Sargnagel" hat der AG seiner eigenen Rechtsposition schließlich mit der Erklärung versetzt, keine Nachbesserungsarbeiten des AN mehr zuzulassen. Wer als AG dem AN endgültig keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gibt, kann aus fortbestehenden Mängeln weder Gegenansprüche in Geld noch ein Zurückbehaltungsrecht ableiten.

Fazit: Das Ergebnis des Rechtsstreits hinterlässt ein Störgefühl, ist aber wohl richtig: Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht Gelegenheit gibt, Baumängel in angemessener Frist zu beseitigen, kann der Auftraggeber keine Ansprüche aus Umständen (Baumängeln) herleiten, die der Auftragnehmer durch eine fachgerechte Nachbesserung hätte beseitigen können.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation