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OLG München: Abzug „neu für alt“ bei der Erstattung von Sanierungskosten für ein Flachdach

Hat der Auftraggeber gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Reparatur, so stellt sich häufig die Frage, inwieweit ein Abzug „neu für alt" zu berücksichtigen ist. In Bezug auf ein Flachdach hatte sich mit dieser Frage kürzlich das OLG München (Beschluss vom 11.03.2019, 28 U 95/19) auseinanderzusetzen.

Dem Beschluss lag folgender Sachver zu Grunde: Die Eigentümergemeinschaft begehrt von ihrem Bauträger die Erstattung von Selbstvornahmekosten für die Sanierung des Flachdaches i.H.v. ca. 30.000 Euro. Der Bauträger ist damit grundsätzlich einverstanden, wendet jedoch ein, dass sich die Eigentümergemeinschaft einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen müsse, da das Dach eine Lebenserwartung von 25 Jahren habe und bereits 12 Jahre beanstandungsfrei benutzt worden sei. Durch die Sanierung des Daches habe die Eigentümergemeinschaft einen erheblichen Vorteil erlangt; der Abzug „neu für alt" müsse 12/25 betragen. Die Eigentümergemeinschaft meint, dass die Lebenserwartung eines Flachdaches wesentlich höher sei, und ist mit dem Abzug nicht einverstanden.

Das OLG München entscheidet, dass der Abzug "neu für alt" i.H.v. knapp 15.000 Euro und die Einschätzung einer Lebensdauer des Flachdaches von 25 Jahren ist nicht zu beanstanden ist. Es gebe keine festen Rechtssätze, wonach bei der Schätzung zwischen Mindestdauer, üblicher Dauer, Lebenserwartung o. Ä. differenziert werden müsse. Maßgeblich sei im Wege einer Billigkeitsabwägung eine stimmige Bewertung der Vor- und Nachteile. Der gerichtlich bestellte Sachverständige gab an, dass eine Flachdachkonstruktion sensibel und problemanfällig sei, insbesondere die Nähte seien schadensanfällig. Im Einzelfall könne zwar eine längere Lebenserwartung vorkommen; die typische Lebensdauer betrage jedoch 25 Jahre. Der Abzug „neu für alt" wolle sicherstellen, dass der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung nicht bessergestellt werde. Er sei eine Billigkeitskorrektur der Rechtsprechung, die aus dem Grundsatz der Naturalrestitution das Verbot ableitet, dass der Geschädigte am Schadensereignis verdiene. Die von Wertungen durchzogene Einzelfallrechtsprechung zu dieser Vorteilsausgleichung stelle teilweise darauf ab, ob ein „Gebrauchtmarkt" vorliegt, ob der Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit greife oder ob die Dauer der Nutzungsmöglichkeit erheblich oder spürbar erhöht worden sei, wobei hier teilweise weiter unterschieden werde zwischen linearer und degressiver Abschreibung.

Fazit: Im Werkvertragsrecht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung von den allgemeinen Grundsätzen Einschränkungen entwickelt, wonach ein Abzug „neu für alt" nur in Betracht kommt, wenn sich ein Mangel verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte. Diese Wertung folgt aus den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, wonach der Auftraggeber einen Anspruch gerade auf eine neue Sache hat, die zudem mangelfrei zu erstellen ist. Kommt ein Abzug in Betracht, müssen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung die Vor- und Nachteile zu einer Rechnungseinheit verbunden und der Abzug geschätzt werden.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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