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OVG Münster: Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

OVG Münster: Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

Für die Frage, ob eine Baugenehmigung erteilt werden kann, spielt die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich häufig eine große Rolle. Im Außenbereich wird eine Baugenehmi-gung nur in engen Ausnahmefällen erteilt.

Mit der Frage der Abgrenzung hatte sich kürzlich das OVG Münster (Urteil vom 08.10.2018, 10 A 1803/16) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr stellt einen Bauvorbescheid zur Frage, ob der Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.334,55 qm auf einer aus diversen Flurstücken bestehenden Fläche nach Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig ist. Die Erteilung eines positiven Vor-bescheids lehnt die Behörde jedoch ab. Nachdem er bereits vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage gescheitert ist, wendet sich der Bauherr an das OVG.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, da das Vorhaben teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB verwirklicht werden soll und es als nicht privilegiert zulässiges Vorhaben die öffentlichen Be-lange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Der rückwärtige sich südwestlich an das derzei-tige Bestandsgebäude anschließende unbebaute Teil der Fläche des Vorhabens gehört nicht zum Bebauungszusammenhang des relevanten Ortsteils. Ein Bebauungszusammenhang be-steht, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Besteht der Be-bauungszusammenhang wie hier aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er grundsätzlich dort mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen und nicht an den rückwärtigen Grenzen der jeweiligen Grundstücke. Bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbau-baren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die wertende Betrachtung dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien richtet sich nur nach optisch wahrnehmbaren Kriterien. Es sind auch keine Besonderheiten ersichtlich, die es gegebenenfalls rechtfertigen könnten, den unbe-bauten rückwärtigen Bereich hier ausnahmsweise dem Bebauungszusammenhang zuzurech-nen.

Fazit: Ein positiver Bauvorbescheid kann nur erlassen werden, wenn das Vorhaben gemäß der konkreten Bauvoranfrage baurechtlich zulässig ist. Vorliegend ragte das Vorhaben in den Au-ßenbereich hinein. Der Lebensmittelmarkt ist nicht privilegiert. Bei Vorhaben, die sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden, ist daher stets die nähere Umgebung zu betrachten und insbesondere auch eine Prüfung bezüglich der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich vorzunehmen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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