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OVG Sachsen: Abstandsvorschriften zur Vermeidung von Brandgefahren sind nachbarschützend

Nicht jeder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt dem Nachbarn ein subjektives Recht, hiergegen vorzugehen und ein Einschreiten der Behörde gerichtlich zu erzwingen. Viel-mehr ist dies im Einzelfall zu prüfen. Was gilt etwa im Falle des Verstoßes gegen Brandschutz-vorschriften? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen auseinanderzusetzen (Urteil vom 18.10.2018 - 1 A 84/16).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines Wohnhauses beantragt bei der Baubehörde bauaufsichtliches Einschreiten gegen zwei ca. 1,20 m x 1,50 m große Gie-bel-Dachflächenfenster in der Dachgiebelwand des benachbarten Gebäudes. Diese weisen ledig-lich einen Abstand zur Außenwand seines Wohnhauses von ca. 0,95 m auf. Gemäß § 33 Abs. 5 SächsBO beträgt der gesetzlich geforderte Mindestabstand von Öffnungen in der Bedachung 1,25 m von der Unterkante des Dachflächenfensters bis zur Traufkante der Nachbarwand. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt ein Einschreiten mit der Begründung ab, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Dies habe eine Prüfung durch Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts ergeben, wonach auf-grund einer versetzten Anordnung der Dachfenster keine erhöhte Gefährdung der Nachbarbe-bauung (durch Brandüberschlag) zu befürchten sei. Der Eigentümer verfolgt sein Begehren durch zunächst erfolglose Verpflichtungsklage nach Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbe-scheids, sodann durch Berufung vor dem OVG Sachsen weiter.

Die Berufung hat Erfolg. Entgegen der unteren Bauaufsichtsbehörde kommt das OVG zum Er-gebnis, dass von den streitgegenständlichen Dachfenstern sehr wohl eine Gefahr zu Lasten des drittgeschützten Nachbarn ausgehe. Die streitigen Dachflächenfenster verstoßen aufgrund der Verletzung des gesetzlichen Mindestabstands zur Nachbarwand gegen § 33 Abs. 5 SächsBO, wobei es auf eine Anordnung der Fenster selbst nicht ankomme. Die Regelung diene der Ab-wehr der bei Dächern und Dachöffnungen erhöhten Brandgefahr, womit generell verhindert werden solle, dass durch Öffnungen in Dächern Feuer auf Nachbarbauten übertragen werde. Diese Gefahr sei dabei umso größer, je näher das Dachflächenfenster an der Gebäudewand lie-ge. Insofern sei es für den Nachbarschutz von besonderer Wichtigkeit, dass die vorgeschriebene Entfernung dauerhaft und exakt eingehalten werde.

Fazit: Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften (hier: Abstandsflächen im Hinblick auf Dachfenster), ist ein Einschreiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Im Übrigen: Es ist zu beobachten, dass in der jüngsten Vergangenheit die Verwaltungsgerichte durchaus dazu tendieren, bei brandschutzbezogenen Sachverhalten und in Rede stehenden Ordnungsverfügungen trotz des behördlichen Ermessens die beklagten Bauaufsichtsbehörden zumindest zum Erlass von aus Sicht des Gerichts notwendi-gen Ordnungsverfügungen anzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2018 - 7 B 1104/18). Im konkreten Fall geschah dies sogar durch die Feststellung einer Ermessensreduzierung auf null, weshalb das Gericht anstatt eines Urteils auf erneute Entschei-dung der Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die eingeklagte Rückbau-anordnung direkt tenorieren konnte.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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