BGH: Wann muss Metallplattenzaun weg?
Zwischen Nachbarn kommt es häufig zum Streit über einen Grenzzaun. Es kommt häufig vor, dass ein Nachbarn einen Zaun auf die Grenze setzt ohne vorherige Rücksprache mit seinem Nachbarn. Besteht dann einen Anspruch auf Beseitigung? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.09.2018, V ZR 302/17) auseinanderzusetzen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks hat auf der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn und dem dortigen Wohn- und Geschäftshaus eine 2 m hohe Wand aus glatten Metallplatten errichtet. Zuvor befand sich dort ein Maschendrahtzaun. Die beiden Nachbarn streiten um die Frage, ob der eine Nach-bar vom anderen Nachbarn die Beseitigung der 2 m hohen Metallplattenwand verlangen kann. Beide Vorinstanzen haben dem auf Beseitigung klagenden Nachbarn Recht gegeben. Der be-klagte Nachbar legt Revision ein.
Die Revision wird stattgegeben. Die Wand muss nicht entfernt werden, denn es steht nicht fest, dass sie nicht ortsüblich ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NachbG-HE sind die benachbarten Eigen-tümer zweier bebauter Grundstücke verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwir-ken. Nach § 15 Abs. 1 NachbG-HE besteht eine Einfriedung aus einem ortsüblichen Zaun. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, besteht sie aus einem 1,2 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. Ein Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer bereits vor-handenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines Einfriedungsan-spruchs erforderlich ist. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangt. So lag der Fall hier. Ist der An-spruch entstanden, kann eine bereits vorhandene Einfriedung einen nachbarrechtswidrigen Zu-stand begründen und deshalb zu beseitigen sein. Entscheidend ist weiter, dass die derzeitige Einfriedung nicht ortsüblich ist. Dies war unstreitig, denn beide Nachbarn erklärten, einen sol-chen Zaun gebe es in dem Wohngebiet nicht. Weiter hätte jedoch festgestellt werden müssen, was ortsüblich ist. Denn die vollständige Beseitigung der Metallwand kann nur verlangt werden, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht nötig ist, z. B. weil die Wand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde oder weil die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der Wand errichtet werden könnte. Diese Feststellungen können aber nur getroffen werden, wenn feststeht wie die ortsübliche Einfriedung zu beschaffen ist. Das hatten die Vorinstanzen versäumt, so dass der Rechtsstreit an das Beru-fungsgericht zurückgewiesen wurde.
Fazit: Solange ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht die Errichtung einer orts-üblichen Einfriedung verlangt, kann der Nachbar auch einen Zaun errichten, der vom jeweiligen Nachbarrechtsgesetz abweicht, solange Bauordnungsrecht eingehalten wird. Dies schützt ihn aber nicht vor einem Beseitigungsanspruch des Nachbarn, wenn dieser nach Errichtung des Zauns Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung verlangt. Maßgeblich für die Ortsüblichkeit sind nach Auffassung des BGH die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem zum Vergleich heranzuziehenden Gebiet. Lässt sich eine Ortsüblichkeit nicht feststellen, kann es keine Einfriedung geben, die nicht ortsüblich ist. Ein Beseitigungsanspruch ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn die Art der Einfriedung ästhetisch unschön und sonst nir-gends vertreten ist (z. B. eine Leitplankenkonstruktion).
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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