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OVG Niedersachsen: Löst eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage Abstandsflächen aus?

Vor Gericht wird häufig über Abstandsflächen gestritten. Das Oberverwaltungsgericht Nie-dersachsen (Beschluss vom 08.05.2018, 1 ME 55/18) hatte kürzlich über die Frage zu ent-scheiden, ob eine Garage ihr Abstandsprivileg dadurch verliert, dass auf ihrem Dach eine vom Wohnhaus zugängliche Terrasse angelegt wird.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines Wohnhauses wendet sich gegen ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück. Genehmigt ist auch eine Grenzgarage. Darauf soll eine bis auf 3 m an die Grundstücksgrenze heranreichende Dachter-rasse errichtet werden. Er rügt, die genehmigte Dachterrasse auf dem Dach der Grenzgarage sei abstandsrechtlich unzulässig. Damit sei der Sozialabstand nicht gewahrt und es eröffneten sich rücksichtslose Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück.

Das Gericht hält die Dachterrasse und die Garage für zulässig. Die Garage sei in den Ab-standsflächen zulässig. Die Dachterrasse sei hiervon gesondert zu beurteilen und halte eine Abstandsfläche von 3 m ein. Die entscheidende Frage sei, ob eine Dachterrasse die Privilegie-rung der grenzständigen Garage entfallen lasse. Hierzu gibt es unterschiedliche Gerichtsent-scheidungen: So ist beispielsweise das OVG Berlin-Brandenburg der Auffassung, die nach-trägliche Erstellung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage raube dem Garagengebäude die bisherige Identität und sei damit unzulässig. Die Garage einschließlich Dachterrasse könne also nicht mehr das Abstandsprivileg in Anspruch nehmen. Andere Verwaltungsgerichte las-sen die Privilegierung der Grenzgarage nicht entfallen, wenn die Dachterrasse die Ab-standsflächen einhalte (OVG Saarland und VGH Baden-Württemberg). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Zur Begründung führt es aus, dass es irrelevant ist, ob das Bau-werk oberhalb des Bereichs, der den Nachbarn „abstandsflächenrechtlich etwas angeht", durch ein Vorhaben in Anspruch genommen wird, das für sich genommen Abstandsrecht nicht verletzt. Auch garantiere die BauO keine Freiheit von Einsichtsmöglichkeiten. Und der Wohnfrieden (Sozialabstand) sei gewahrt, da die Dachterrasse selbst die Abstandsfläche von 3 m einhalte.

Fazit: Auch das OVG Nordrhein-Westfalen vertritt in einer Entscheidung vom 30.09.2005 die strikte Auffassung, dass eine Garage mit Dachterrasse nicht zulässig ist und dass eine zu-nächst zulässige Garage mit der nachträglichen Herstellung einer Dachterrasse ihre Privilegie-rung verliere. Nur, wenn die Terrasse selbst die Abstandsflächen einhält, können Terrasse und Garage unterschiedlich beurteilt werden, wonach eine solche Terrasse zulässig ist. Bauherren und Planer müssen im Übrigen bei der Errichtung von Dachterrassen immer auch die zivil-rechtlichen Nachbargesetze der Länder beachten. Dort sind teilweise andere Abstände von Terrassen und Balkonen geregelt als in den jeweiligen Landesbauordnungen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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