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OLG Koblenz: Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, kommt keine Abnahme durch Inbetriebnahme in Betracht

Vor Gericht geht es häufig um die Frage, ob eine Abnahme erfolgt ist oder nicht. Ist kei-ne ausdrückliche Abnahme erfolgt, argumentiert der Auftragnehmer häufig, dass eine Abnahme durch Inbetriebnahme vorliegt. Häufig geht diese Argumentation jedoch ins Leere.

Mit einem derartigen Fall hatte sich kürzlich das OLG Koblenz (Beschluss vom 01.03.2018 - 1 U 1011/17) auseinanderzusetzen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer (AN) verlangt nach Fertigstellung seiner Leistung - einer vom Auftraggeber (AG) bereits in Betrieb genommenen Heizungsanlage - Zahlung von Restwerklohn in Höhe von über 9.000 Euro. Der AG wendet ein, der Anspruch des AN sei nicht fällig, weil es an der vertraglich vereinbarten förmlichen Abnahme fehle. Er habe den AN aufgefordert, einen Ab-nahmetermin zu vereinbaren, und mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen. Der AN habe kei-nen der angebotenen Termine wahrgenommen. Das Landgericht weist die Klage des AN mit der Begründung ab, der Werklohnanspruch des AN sei nicht fällig, weil man keine förmliche Abnahme durchgeführt habe. Der AN legt Berufung ein.

Die Berufung hat keinen Erfolg! Die Parteien haben in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen eine förmliche Abnahme vereinbart. Diese wurde nicht durchgeführt. Aufgrund der Auf-forderung des AG, einen förmlichen Abnahmetermin durchzuführen, gilt die Leistung auch nicht nach Ablauf von sechs Werktagen nach der Inbetriebnahme als fiktiv abgenom-men. Auch eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme der Heizungsanlage kommt nicht in Betracht. Eine konkludente Abnahme des Werks durch Inbetriebnahme desselben scheidet nämlich aus, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme des Werks vereinbart haben. Der AG hat die Abnahme auch nicht in unbilliger Weise verzögert. Er hat den AN mehrfach erfolglos um die Bestätigung vorgeschlagener Abnahmetermine gebeten. Dann ist es aber Sache des AN, hierauf zu reagieren und mit dem AG einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren.
Fazit: Wenngleich der Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen ist, kann die Aussage des OLG Koblenz in der Überschrift nicht in dieser Absolutheit stehen gelassen werden. Auch wenn die Parteien vertraglich die förmliche Abnahme vereinbart haben, scheidet die Möglichkeit einer konkludenten Abnahme nicht von vorneherein aus. Vielmehr können die Parteien auf eine förmliche Abnahme jedoch einvernehmlich verzichten. Dieser Verzicht auf eine förmliche Ab-nahme kann auch durch schlüssiges Verhalten der Parteien (z. B. durch Erstellung der Schluss-rechnung auf Anforderung des Auftraggebers) erfolgen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Abnahme ausdrücklich verweigert wird.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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