OLG Düsseldorf: Mängelbeseitigung nicht (mehr) möglich: Werklohn wird ohne Ab-nahme fällig
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.
Dem Urteil (Urteil vom 22.04.2016, 22 U 148/15) lag folgender Sachverhalt zu
Grunde: Der Auftraggeber (AG) lässt ein Fitnessstudio umbauen. Ohne Abnahme
übergibt er das Studio seinem Mieter. Später rügt er unter anderem Mängel an
den Duschen und in den Umkleidekabinen. Der Auftragnehmer (AN) bietet die
Beseitigung der Mängel in der Dusche an. Der Mieter verweigert ihm den Zutritt.
Später tauscht der AG die vom AN verlegten Fliesen in der Umkleide gegen einen
anderen Bodenbelag aus. Der AN klagt knapp 21.000 Euro Restwerklohn ein. Der AG
wendet ein, dass der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Hilfsweise
rechnet er mit den Kosten für den Austausch des Bodenbelags von über 23.000
Euro auf. Außerdem wendet er weitere Mängel ein. Das Landgericht weist die
Klage mangels Abnahme als derzeit unbegründet ab. Der AN legt insoweit Berufung
ein. Mit Erfolg?
Ja und Nein!
Zwar fehle es an einer Abnahme. Der Werklohn könne auch nicht durch Zeitablauf
fällig werden. Der AN hätte die Abnahme jederzeit nach entsprechender
Mangelbeseitigung verlangen können. Durch den Austausch des Bodenbelags in den
Umkleiden könne der AN aber jedenfalls nicht mehr nachbessern. Es sei daher
ein reines Abrechnungsverhältnis entstanden. Der Werklohn für diesen
Teil des Werks werde ohne Abnahme fällig. Hieran ändere die wegen
weiterer Mängel verweigerte Abnahme der restlichen Werkleistung nichts. Auch
die Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung
dieser Mängel sei unbeachtlich.
Fazit: Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf
Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweile
durchgeführter Selbst-/ Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer
mehr (da diese durch Drittleistung unmöglich geworden ist), entfällt insoweit
eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines
Abwicklungsverhältnis. Im Ergebnis wird der AN seinen Werklohnanspruch nur
durchsetzen können, wenn die Mängelbeseitigungskosten überhöht gewesen sind. Ob
dies angesichts der bereits erfolgten Mängelbeseitigung geklärt werden kann,
bleibt abzuwarten. Die Drittleistung könnte als Beweisvereitelung zu Lasten des
AG zu werten sein. Daher sollte bei der Selbstvornahme immer eine ausreichende
Dokumentation des vorherigen Zustands erfolgen.
Dr. Wolfgang
Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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