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OLG Düsseldorf: Mängelbeseitigung nicht (mehr) möglich: Werklohn wird ohne Ab-nahme fällig

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Düsseldorf zu beschäftigen. Dem Urteil (Urteil vom 22.04.2016, 22 U 148/15) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) lässt ein Fitnessstudio umbauen. Ohne Abnahme übergibt er das Studio seinem Mieter. Später rügt er unter anderem Mängel an den Duschen und in den Umkleidekabinen. Der Auftragnehmer (AN) bietet die Beseitigung der Mängel in der Dusche an. Der Mieter verweigert ihm den Zutritt. Später tauscht der AG die vom AN verlegten Fliesen in der Umkleide gegen einen anderen Bodenbelag aus. Der AN klagt knapp 21.000 Euro Restwerklohn ein. Der AG wendet ein, dass der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Hilfsweise rechnet er mit den Kosten für den Austausch des Bodenbelags von über 23.000 Euro auf. Außerdem wendet er weitere Mängel ein. Das Landgericht weist die Klage mangels Abnahme als derzeit unbegründet ab. Der AN legt insoweit Berufung ein. Mit Erfolg?

 

Ja und Nein! Zwar fehle es an einer Abnahme. Der Werklohn könne auch nicht durch Zeitablauf fällig werden. Der AN hätte die Abnahme jederzeit nach entsprechender Mangelbeseitigung verlangen können. Durch den Austausch des Bodenbelags in den Umkleiden könne der AN aber jedenfalls nicht mehr nachbessern. Es sei daher ein reines Abrechnungsverhältnis entstanden. Der Werklohn für diesen Teil des Werks werde ohne Abnahme fällig. Hieran ändere die wegen weiterer Mängel verweigerte Abnahme der restlichen Werkleistung nichts. Auch die Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung dieser Mängel sei unbeachtlich.

 

Fazit: Verteidigt sich der Auftraggeber teilweise nur (noch) mit auf Geldzahlung gerichteten Mängelansprüchen und verlangt er nach mittlerweile durchgeführter Selbst-/ Ersatzvornahme keine Nacherfüllung vom Auftragnehmer mehr (da diese durch Drittleistung unmöglich geworden ist), entfällt insoweit eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung und es besteht insoweit ein reines Abwicklungsverhältnis. Im Ergebnis wird der AN seinen Werklohnanspruch nur durchsetzen können, wenn die Mängelbeseitigungskosten überhöht gewesen sind. Ob dies angesichts der bereits erfolgten Mängelbeseitigung geklärt werden kann, bleibt abzuwarten. Die Drittleistung könnte als Beweisvereitelung zu Lasten des AG zu werten sein. Daher sollte bei der Selbstvornahme immer eine ausreichende Dokumentation des vorherigen Zustands erfolgen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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