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BGH: Kein Gewährleistungsausschluss für zugesicherte Eigenschaften

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im November 2012 veräußerte der Verkäufer (V) seinen Audi. Dieser Audi war im Zeitpunkt des Kaufvertrags als gestohlen gemeldet und im Schengener Informationssystem (SIS) zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben. Das durch diese Eintragung bedingte Veräußerungsverbot war vor Abschluss des Kaufvertrags von der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden. Die Fahndungseintragung wurde aber nicht gelöscht. Über den Eintrag klärte V nicht auf. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien u. a.: „V verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Ferner findet sich der Passus: „V versichert, dass Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht." Im April 2013 erklärte der Käufer (K) die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Seine Klage ist in den Vorinstanzen am vereinbarten Haftungsausschluss gescheitert.

 

Der Bundesgerichtshof gibt dagegen dem Käufer Recht. Das Berufungsurteil wird vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen. Der auch noch im Zeitpunkt der Anfechtung bestehende Fahndungseintrag im SIS sei ein erheblicher Rechtsmangel. Der Eintrag sei geeignet, K in der ungestörten Ausübung der ihm gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen. Bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle könne die Eintragung festgestellt, das Fahrzeug daraufhin sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Verkäufer hätte über diesen Umstand bei Abschluss des Vertrags aufklären müssen. Dass die Staatsanwaltschaft das Veräußerungsverbot aufgehoben habe, nachdem V einen Anwalt eingeschaltet habe, sei unerheblich. Denn nach den hier gegebenen Umständen käme als Grundlage des Veräußerungsverbots nur die bestehende SIS-Eintragung in Betracht, von deren Löschung V nicht ausgehen durfte. Davon abgesehen erstrecke sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht auf die Rechtsmängel. Unerheblich sei, ob es sich beim Gewährleistungsausschluss um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle. Auch individualvertragliche Regelungen unterlägen einer (eingeschränkten) Nachprüfung. Das Berufungsgericht habe die Ausschlussbestimmung fehlerhaft nicht im Gesamtkontext des Vertrags beurteilt. Die Parteien hätten im Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung ausgeschlossen, sondern durch die Vereinbarung:Rechte Dritter bestehen daran nicht" ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kaufsache frei von Rechtsmängeln sei. Diese zugesicherte Eigenschaft sei eine Beschaffenheitsvereinbarung. Der pauschale Gewährleistungsausschluss könne deshalb nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der zugesicherten Rechtsmängelfreiheit, sondern nur für Sachmängelfreiheit gelten könne. Diese Auslegung sei interessengerecht, weil hier ein nachvollziehbares Bedürfnis des K bestünde, die Rechtsmängelhaftung fortgelten zu lassen. Die Rechtsmängel seien - im Gegensatz zu den Sachmängeln - nicht bei einer Besichtigung oder Probefahrt leicht zu erkennen, sondern nur unter größeren Schwierigkeiten feststellbar.

 

Fazit: Auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss kann sich derjenige nicht verlassen, der eine bestimmte Eigenschaft zusichert. Für diese Eigenschaft gilt der Ausschluss nicht. Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel, sondern ausschließlich für Sachmängel.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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