Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OLG Frankfurt: Keine Stundenlohnvergütung ohne Stundenlohnvereinbarung!

Häufig rechnen Auftragnehmer ihre Vergütung nach Stundenlohn ab. Dies aber kann vor Gericht zu Problemen führen. Stundenlohn ist ein häufiger Zankapfel. Dies zeigt anschaulich ein Fall, der kürzlich von Seiten des OLG Frankfurts entschieden wurde.

 

Dem Urteil (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016, Az. 21 U 2/16) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer (AN) hat für den Auftraggeber (AG) Sanierungsarbeiten ausgeführt. Streitig ist die Stundenlohnvergütung. Die VOB/B ist vereinbart. Zusätzlich regelt der Vertrag, dass Stundenlohnarbeiten nur auf Anordnung der Bauleitung durchzuführen sind. Die Arbeiten sind von dem beim AG angestellten Bauleiter („interne Bauleitung“) tatsächlich angeordnet worden. Der Bauleiter hat die Stundenlohnzettel unterzeichnet und die Rechnungen des AN mit Prüfstempel als „fachlich und rechnerisch“ geprüft. Eine ausdrückliche Beauftragung im Stundenlohn hat der AN trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen. Das Landgericht hat wegen des Fehlens einer Stundenlohnvereinbarung einen Anspruch auf Stundenlohnvergütung verneint. Hiergegen richtet sich die Berufung.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen. Vergütungsvoraussetzung sei eine Stundenlohnvereinbarung. Eine solche sei weder ausdrücklich, noch nachträglich oder konkludent zu Stande gekommen. Das Abzeichnen von Stundenlohnzetteln bescheinige regelmäßig lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistung, wenn nicht besondere Umstände für eine andere Auslegung sprechen. Die vertragliche Bevollmächtigung des Bauleiters zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten genüge hierfür nicht. Der Prüfvermerk des Bauleiters sei - auch im Fall einer „internen Bauleitung“ - lediglich ihre Wissenserklärung dem AG gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist, nicht aber eine auf Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des AG gegenüber dem AN.

 

Fazit: Die von einer zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unterzeichneten Stundenlohnzettel bestätigen regelmäßig lediglich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Auch der Prüfvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung bestätigt in der Regel nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung. Die Bestätigung der Art und Weise einer ausgeführten Leistung ist eben nicht gleichzusetzen mit dem Recht, diese Leistung auch im Stundenlohn abzurechnen. Das Versäumnis, frühzeitig für Rechtsklarheit zu sorgen, ist für den Unternehmer später schwer reparabel, wie die mit zahlreichen Fundstellen unterlegte richtige Entscheidung zeigt. Die Unfähigkeit des Auftragnehmers, eine Vergütung der angeblichen zusätzlichen Leistungen nach anderen Anspruchsgrundlagen zu begründen, könnte hier allerdings dafürsprechen, dass frühzeitige Rechtsklarheit von ihm überhaupt nicht gewollt war.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation