OLG Frankfurt: Keine Stundenlohnvergütung ohne Stundenlohnvereinbarung!
Häufig rechnen Auftragnehmer ihre Vergütung nach Stundenlohn ab. Dies
aber kann vor Gericht zu Problemen führen. Stundenlohn ist ein häufiger
Zankapfel. Dies zeigt anschaulich ein Fall, der kürzlich von
Seiten des OLG Frankfurts entschieden wurde.
Dem Urteil (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2016, Az. 21 U 2/16) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftragnehmer (AN) hat
für den Auftraggeber (AG) Sanierungsarbeiten ausgeführt. Streitig ist die
Stundenlohnvergütung. Die VOB/B ist vereinbart. Zusätzlich regelt der Vertrag,
dass Stundenlohnarbeiten nur auf Anordnung der Bauleitung durchzuführen sind.
Die Arbeiten sind von dem beim AG angestellten Bauleiter („interne Bauleitung“)
tatsächlich angeordnet worden. Der Bauleiter hat die Stundenlohnzettel
unterzeichnet und die Rechnungen des AN mit Prüfstempel als „fachlich und
rechnerisch“ geprüft. Eine ausdrückliche Beauftragung im Stundenlohn hat der AN
trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen. Das Landgericht hat wegen des
Fehlens einer Stundenlohnvereinbarung einen Anspruch auf Stundenlohnvergütung
verneint. Hiergegen richtet sich die Berufung.
Die Berufung
wird zurückgewiesen. Vergütungsvoraussetzung sei eine Stundenlohnvereinbarung.
Eine solche sei weder ausdrücklich, noch nachträglich oder konkludent zu Stande
gekommen. Das Abzeichnen von Stundenlohnzetteln bescheinige regelmäßig lediglich
Art und Umfang der erbrachten Leistung, wenn nicht besondere Umstände für
eine andere Auslegung sprechen. Die vertragliche Bevollmächtigung des
Bauleiters zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten genüge hierfür nicht. Der Prüfvermerk
des Bauleiters sei - auch im Fall einer „internen Bauleitung“ - lediglich
ihre Wissenserklärung dem AG gegenüber, dass die Rechnung fachlich und
rechnerisch richtig ist, nicht aber eine auf Abschluss einer
Stundenlohnvereinbarung gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des AG
gegenüber dem AN.
Fazit: Die von einer zur Anordnung von
Stundenlohnarbeiten bevollmächtigten Bauleitung unterzeichneten
Stundenlohnzettel bestätigen regelmäßig lediglich Art und Umfang der erbrachten
Leistung. Auch der Prüfvermerk einer beim Bauherrn angestellten Bauleitung
bestätigt in der Regel nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der
Rechnung. Die Bestätigung der Art und Weise einer ausgeführten Leistung
ist eben nicht gleichzusetzen mit dem Recht, diese Leistung auch im Stundenlohn
abzurechnen. Das Versäumnis, frühzeitig für Rechtsklarheit zu sorgen, ist für
den Unternehmer später schwer reparabel, wie die mit zahlreichen Fundstellen
unterlegte richtige Entscheidung zeigt. Die Unfähigkeit des Auftragnehmers,
eine Vergütung der angeblichen zusätzlichen Leistungen nach anderen
Anspruchsgrundlagen zu begründen, könnte hier allerdings dafürsprechen, dass
frühzeitige Rechtsklarheit von ihm überhaupt nicht gewollt war.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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