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OLG Hamm: Wirksame Einbeziehung der VOB/B

Häufig heißt es auch in Bauverträgen mit Verbrauchern: „Es gilt die VOB/B.“ VOB/B bedeutet Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B. Dabei handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unter welchen Voraussetzungen sind diese aber tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen?


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm (Urteil vom 11.11.2015, 12 U 34/15) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Hauses erteilte einem Dachdecker den Auftrag, ein Dach zu sanieren und eine Solaranlage zu installieren. Der Dachdecker übersandte vor Ausführung des Auftrags einen Kostenvoranschlag, in dem auf die VOB/B und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen wird. Weder den Text der VOB/B noch die AGB übergab er dem Eigentümer. Nach Ausführung der Leistung kommt es zum Streit über Mängel. Der Eigentümer nimmt die Arbeiten des Dachdeckers nicht ab und macht Vorschuss in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend. Der Dachdecker beruft sich auf seine AGB. Danach seien Mängel binnen 14 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung geltend zu machen. Diese Frist habe der Eigentümer nicht gewahrt.


Das OLG Hamm gibt der Klage statt. Der Senat erörtert zunächst, ob der vom Eigentümer geltend gemachte Vorschussanspruch nach den Bestimmungen der VOB/B oder des BGB zu prüfen ist. Das hängt davon ab, ob die VOB/B - deren Regelungen AGB sind - in den Vertrag einbezogen worden ist. Die Einbeziehung setzt neben der Vereinbarung der VOB/B zusätzlich voraus, dass dem Vertragspartner (hier dem Eigentümer) der Text der VOB/B übergeben wird (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn nur unter dieser Voraussetzung kann der Kunde in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis nehmen. Der Kenntnisverschaffung bedarf es allerdings nicht, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Zur Begründung der Unternehmereigenschaft reicht es aber nicht aus, dass der Eigentümer auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage betreibt. Hierdurch wird das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs nicht vermittelt. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, hat unabhängig von der Größe der Anlage stets die gleichen, nur einen geringen Aufwand erfordernden Tätigkeiten auszuführen, die nichts mit dem Betrieb eines Handelsgeschäfts zu tun haben. Die VOB/B ist also nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Aus dem gleichen Grund kann sich der Dachdecker auch nicht auf seine AGB berufen. Auch diese hat der Eigentümer nicht ausgehändigt erhalten, weshalb sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Auf die Frage, ob die in den AGB enthaltene Beschränkung der Gewährleistung wirksam ist, kommt es danach nicht an.

Fazit: Handelt es sich beim Bauherrn um eine Privatperson und nicht um einen Unternehmer, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B auf einem Kostenvoranschlag nicht, um die VOB/B wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Wer auf seinem eigenen, selbst bewohnten Privathaus eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Legt der Unternehmer Wert darauf, die VOB/B wirksam in den Vertrag mit einem Verbraucher einzubeziehen, so muss er die VOB/B im Volltext an den Vertragspartner übergeben.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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