Amtsgericht Brandenburg: Videoüberwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks zulässig
In
der Praxis immer häufiger zu beobachten ist die Installation von
Überwachungskameras. Sind diese auch zulässig, wenn der Bereich des Nachbarn
betroffen ist?
Mit
dieser Frage hatte sich kürzlich das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom
22.01.2016 – 31 C 138/14) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der klagende A und der beklagte B sind Nachbarn. A ist
aufgrund einer Dienstbarkeit berechtigt, über den Hof des B und durch eine Tür
auf der Grundstückgrenze auf sein eigenes Grundstück zu gelangen. B bringt an
seinem Haus drei Videokameras an, die sämtlichst den Hof des B und damit auch
den Zuweg zum Grundstück des A erfassen. A verlangt von B, dass dieser die
Kameras so einstellt, dass nur sein Grundstück erfasst wird, und zwar ohne die
Grundteile, die A aufgrund der Dienstbarkeit als Zuweg zu seinem Grundstück
nutzen darf.
Das Amtsgericht Brandenburg gibt der Klage
statt. Eine Überwachung mittels einer Kamera verletze grundsätzlich das
allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der beklagte Nachbar B greife durch die
Videoüberwachung, die zwar sein Grundstück, aber eben auch den Teil erfasst,
an dem zu Gunsten des Klägers A ein Wegerecht eingeräumt wurde, in das
Allgemeine Persönlichkeitsrecht des A ein. Dies gelte auch dann, wenn nur
die Möglichkeit einer Bildaufzeichnung bestehe, also gegebenenfalls
tatsächlich eine Aufzeichnung gar nicht stattfindet. Ein solcher Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht wäre allenfalls zulässig, wenn A einwilligt oder B ein
berechtigtes Interesse an der Überwachung hätte vorweisen können. Beides lag
nicht vor.
Fazit: Die
Videoüberwachung des eigenen Grundstücks ist zulässig. Deshalb ist bei Anbringung
von Videoüberwachungskameras sicherzustellen, dass auch wirklich nur der
Privatbereich erfasst wird. Zudem sollten alle Personen, die den überwachten
Bereich betreten könnten, über die Kameras informiert werden. Dies kann z. B.
durch einen Hinweis in Form eines Schildes geschehen. Ist es unter bestimmten
Umständen nicht möglich, nur den eigenen Privatbereich zu erfassen, weil, wie
im zu entscheidenden Fall, z. B. ein Wegerecht für einen Dritten besteht,
sollte die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. Ist dies nicht möglich,
muss im Zweifel auf die Überwachung verzichtet werden.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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